24.11.2024
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Landesarbeitsgericht Berlin Urteil19.10.2006

Beförderung eines männlichen Mitbewerbers statt einer schwangeren Frau ist kein ausreichendes Indiz für geschlechts­s­pe­zi­fische DiskriminierungKein Schaden­er­satz­an­spruch wegen geschlechts­s­pe­zi­fischer Diskriminierung

Das Landes­a­r­beits­gericht Berlin hat die Klage einer leitenden Mitarbeiterin auf Schadensersatz wegen geschlechts­s­pe­zi­fischer Diskriminierung bei der Beförderung abgewiesen.

Anders als das Arbeitsgericht hat es den Umstand, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Beför­de­rungs­ent­scheidung schwanger war und ein männlicher Mitbewerber vorgezogen worden ist, nicht als ein genügendes Indiz dafür gehalten, dass das Geschlecht wenigstens mitbestimmend für die der Frau ungünstige Beför­de­rungs­ent­scheidung war.

Auch der Umstand, dass ein Vorgesetzter bei der Bekanntgabe der Beset­zungs­ent­scheidung gegenüber der klagenden Angestellten auch auf deren familiäre Situation Bezug genommen hat, wurde nicht als ausreichendes Indiz für eine Diskriminierung angesehen, weil diese Erklärung nach Auffassung des Gerichts nicht auf die Beset­zungs­ent­scheidung selbst bezogen war.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 45/06 des LAG Berlin vom 19.10.2006

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