21.11.2024
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Dokument-Nr. 14753

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Bundesverwaltungsgericht Urteil29.11.2012

Nicht jeder Fehler im Bewer­bungs­ver­fahren begründet einen Schaden­s­er­satz­an­spruchSachlicher Grund begründet einen rechtmäßigen Abbruch eines Auswahl­ver­fahrens

Nicht jeder Fehler im Auswahl­ver­fahren führt zu einem Schaden­s­er­satz­an­spruch des nicht berück­sich­tigten Bewerbers. Dies entschied das Bundes­ver­wal­tungs­gericht.

In dem zugrunde liegenden Streitfall hatten sich der Kläger und drei Mitbewerber auf die Stelle eines Vorsitzenden Richters am Oberlan­des­gericht (OLG) beworben. Der Dienstherr setzte das Verfahren zunächst aus, um einem der Bewerber die Abordnung an das OLG zu ermöglichen. Im Anschluss an diese Abordnung zogen sowohl dieser Mitbewerber als auch die beiden anderen Mitbewerber ihre Bewerbungen zurück und es bewarb sich ein weiterer Mitbewerber. Der Dienstherr traf sodann eine Auswah­l­ent­scheidung zugunsten des neuen Mitbewerbers, der mit der Höchstnote beurteilt worden war.

Abbruch des Auswahl­ver­fahrens wegen Zweifel an Rechtmäßigkeit der Beurteilung des Klägers

Der Kläger, der mit der zweithöchsten Note beurteilt worden war, wandte sich hiergegen im Eilverfahren; das Oberver­wal­tungs­gericht (OVG) untersagte die Besetzung der Stelle mit dem ausgewählten Konkurrenten, weil Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Beurteilung des Klägers bestünden. Daraufhin brach der Dienstherr das Auswahlverfahren ab. Ein vom Kläger gegen diesen Abbruch eingeleitetes Eilverfahren wurde eingestellt, nachdem der Kläger mittlerweile auf eine andere Stelle­n­aus­schreibung hin zum Vorsitzenden Richter am OLG befördert worden war.

OVG: Auswahl­ver­fahren wurde rechtmäßig abgebrochen

Der Kläger begehrt Schadensersatz wegen verspäteter Beförderung. Nach seiner Ansicht hätte das Verfahren nicht ausgesetzt werden dürfen, sondern der Dienstherr hätte bereits zum damaligen Zeitpunkt eine Auswah­l­ent­scheidung treffen müssen, die zu seinen Gunsten ausgegangen wäre. Das OVG hat die Klage abgewiesen, weil das Verfahren rechtmäßig abgebrochen worden sei.

Abbruch des Auswahl­ver­fahrens begründet keinen Schaden­s­er­satz­an­spruch

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Beamte und Richter haben dann Anspruch auf Schadensersatz, wenn der Dienstherr eine ihnen gegenüber bestehende Pflicht rechtswidrig und schuldhaft verletzt und diese Rechtsverletzung kausal für den Schaden geworden ist; zudem dürfen sie es nicht versäumt haben, den Eintritt des Schadens durch zumutbare Rechtsbehelfe abzuwenden. Rechtsfehler im Verlauf eines Auswahl­ver­fahrens können dann einen Schaden­s­er­satz­an­spruch begründen, wenn sie sich auf die abschließende Auswah­l­ent­scheidung ausgewirkt haben, ihr also „anhaften“. Hiervon ausgehend stellte im Streitfall die Aussetzung des Verfahrens zur Abordnung des Mitbewerbers an das OLG zwar eine Verletzung des Bewer­bungs­ver­fah­rens­an­spruchs der übrigen Mitbewerber dar. Dieser Rechtsverstoß hat sich aber nicht mehr auf die anschließende Auswah­l­ent­scheidung des Dienstherrn ausgewirkt, weil der bevorteilte Bewerber vorher aus dem Bewer­bungs­ver­fahren ausgeschieden war. Der Schaden­s­er­satz­an­spruch ist auch deshalb ausgeschlossen, weil der Dienstherr nach den Feststellungen des OVG das Auswahl­ver­fahren abgebrochen hätte, wenn er die Rechts­wid­rigkeit der Aussetzung erkannt hätte.

Abbruch des Auswahl­ver­fahrens formell und materiell rechtmäßig

Der spätere tatsächliche Abbruch des Auswahl­ver­fahrens war formell und materiell rechtmäßig, da er den Bewerbern gegenüber bekannt gemacht worden war und ein sachlicher Grund für den Abbruch vorlag. Der sachliche Grund war hier die abschließende gerichtliche Entscheidung im einstweiligen Rechts­schutz­ver­fahren, mit der dem Dienstherrn vorläufig untersagt worden war, die Stelle mit dem von ihm ausgewählten Bewerber zu besetzen.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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