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Landesarbeitsgericht Köln Urteil17.09.2010

Zugang einer Kündigung: Mit Post nach 16.00 Uhr braucht nicht gerechnet zu werdenWird ein Brief erst um 16.00 Uhr in den Briefkasten des Adressaten geworfen, so geht er erst am nächsten Werktag zu

Der Zugang einer Kündigung ist an dem Tag bewirkt, an dem nach der Verkehrs­an­schauung mit der Leerung des Briefkastens noch gerechnet werden kann. Erreicht die Willen­s­er­klärung den Briefkasten des Empfängers zu einer Tageszeit, zu der nach den Gepflogenheiten des Verkehrs eine Entnahme durch den Adressaten nicht mehr erwartet werden kann, so ist sie an diesem Tag nicht mehr zugegangen.

In Anlehnung an diese ständige Rechtsprechung des Bundes­ge­richtshofs entschied das Landes­a­r­beits­gericht Köln zugunsten eines Arbeitnehmers, der sich gegen eine Kündigung wandte, die ein Bote seiner Arbeitgeberin erst nach 16.00 Uhr in seinen Briefkasten eingeworfen hatte. Bei der Frage, wann nach den Gepflogenheiten des Verkehrs eine Entnahme durch den Adressaten nicht mehr erwartet werden könne, sei indes nicht generalisierend auf alle Empfänger im gesamten Bundesgebiet abzustellen. Der Bundes­ge­richtshof stelle vielmehr auf die Gepflogenheiten am Wohnort des betroffenen Adressaten ab.

Zustellung nach 16.00 Uhr ist nicht verkehrsüblich

Zunächst sei festzuhalten, dass der Absender die Darlegungs- und Beweislast für den Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung trage. Weiterhin könne nicht festgestellt werden, dass eine allgemeine, für das gesamte Bundesgebiet oder auch nur für den Wohnort des Klägers geltende Verkehrs­an­schauung bestünde, dass mit der Leerung des Briefkastens nach 16.00 Uhr noch zu rechnen wäre. Hierzu habe die Beklagte nichts einer Beweisaufnahme Zugängliches vorgetragen. Im Übrigen werde auch in der Rechtsprechung der Landes­a­r­beits­ge­richte an keiner Stelle vertreten, dass es eine Verkehrs­an­schauung gebe, nach der die Postzustellung nach 16.00 Uhr noch üblich sei bzw. dass eine Brief­kas­ten­leerung nach 16.00 Uhr der allgemeinen Verkehrs­an­schauung entspreche.

In Großstädten wie Berlin oder München kann Post bis 14.00 Uhr zugehen

Das Gericht verwies auf die Rechtsprechung verschiedener Landes­a­r­beits­ge­richte. Lediglich für die Zeit bis 14.00 Uhr werde teilweise der Zugang der Post noch am gleichen Tag bejaht. So gehe das Landes­a­r­beits­gericht Berlin davon aus, dass in größeren Städten die Briefzustellung etwa gegen 14.00 Uhr ende und deshalb der Erklärende bei Übersendung einer Willen­s­er­klärung durch Boten berech­tig­terweise erwarten dürfe, dass der Empfänger eine um 14.00 Uhr in seinen Hausbriefkasten geworfene Willen­s­er­klärung noch an diesem Tag zur Kenntnis nehme. Dem habe sich auch das Landes­a­r­beits­gericht München in einer Entscheidung angeschlossen. Für einen erst um 15.40 Uhr eingeworfenen Brief habe das Gericht hingegen entschieden, dass dieser erst am nächsten Werktag zugehe.

Nicht-Reagieren auf Klingelzeichen des Boten ist keine treuwidrige Zugangs­ver­ei­telung

Die Richter wiesen auch das Argument der beklagten Arbeitgeberin zurück, dass der Kläger den Zugang vereitelt habe, weil er die Tür nicht geöffnet und die Post entge­gen­ge­nommen habe, obwohl der beauftragte Briefbote an seiner Wohnungstür geklingelt habe. Hierzu stellte das Gericht fest, dass zum einen der Kläger dieses Klingelzeichen gar nicht gehört haben müsse, und dass er erst recht nicht damit habe rechnen müssen, dass dieses Klingelzeichen von einem Boten der Beklagten stamme, der ein Kündigungsschreiben überbringen wollte. Eine treuwidrige Zugangs­ver­ei­telung komme aus diesen Gründen nicht in Betracht.

Quelle: ra-online, Landesarbeitsgericht Köln (vt/we)

der Leitsatz

1. Ein Kündi­gungs­schreiben, das nach 16.00 Uhr in den Briefkasten des Arbeitnehmers eingeworfen wird, geht nicht mehr am Tag des Einwurfs zu.

2. Es war nicht zu entscheiden, ob das anders ist, wenn das Kündi­gungs­schreiben vor 16.00 Uhr aber nach 14.00 Uhr eingeworfen wird.

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