18.10.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 1003

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Urteil22.09.2005Bundesarbeitsgericht2 AZR 366/04
Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht München, Urteil03.02.2004, 6 Sa 947/03
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Bundesarbeitsgericht Urteil22.09.2005

Keine Berufung auf verspäteten Kündi­gungs­zugang bei selbst verschuldeter Zugangs­ver­zö­gerungBundes­a­r­beits­gericht zur Zugangs­ver­ei­telung einer Kündigung

Eine Kündigung gilt auch dann als rechtzeitig zugegangen, wenn der Arbeitnehmer absichtlich eine falsche Adresse angegeben hat. Ein Arbeitnehmer kann sich dann nicht auf den verspäteten Zugang der Kündigung berufen, wenn er die Zugangs­ver­zö­gerung selbst zu vertreten hat. Das hat das Bundes­a­r­beits­gericht entschieden.

Besteht das Arbeits­ver­hältnis eines schwer­be­hin­derten Arbeitnehmers bei Zugang der Kündigung ohne Unterbrechung noch nicht länger als sechs Monate, so bedarf die Kündigung nicht der Zustimmung des Integra­ti­o­nsamtes und ist nicht auf ihre soziale Rechtfertigung zu überprüfen.

Einem Zugang der Kündigung in den ersten sechs Monaten steht es gleich, wenn der Arbeitnehmer den Zugang vor Ablauf von sechs Monaten treuwidrig vereitelt hat. Der Empfänger einer Kündigung kann sich nach Treu und Glauben nicht auf den verspäteten Zugang der Kündigung berufen, wenn er die Zugangs­ver­zö­gerung selbst zu vertreten hat. Er muss sich dann so behandeln lassen, als habe der Kündigende die entsprechenden Fristen gewahrt. Dies gilt allerdings nur dann, wenn der Kündigende alles Erforderliche und ihm Zumutbare getan hat, damit seine Kündigung den Adressaten erreichen konnte.

Die Voraussetzungen einer treuwidrigen Zugangs­ver­ei­telung hat das Bundes­a­r­beits­gericht in dem zu entscheidenden Fall bejaht. Dem Arbeitgeber war während der gesamten Dauer des Arbeits­ver­hält­nisses die richtige Anschrift des Arbeitnehmers nicht bekannt. Der Arbeitnehmer hatte vielmehr, nachdem er von der Absicht, ihm zu kündigen, erfahren hatte, dem Arbeitgeber erneut als seine Anschrift eine Wohnung angegeben, aus der er schon vor Beginn des Arbeits­ver­hält­nisses ausgezogen war und unter der die Zustellung des Kündi­gungs­schreibens erfolglos blieb.

Quelle: ra-online, Bundesarbeitsgericht (pm)

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