Dokument-Nr. 17641
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- ArbRB 2004, 367Zeitschrift: Arbeits-Rechts-Berater (ArbRB), Jahrgang: 2004, Seite: 367
- NJW 2005, 239Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2005, Seite: 239
- NZA 2004, 1330Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA), Jahrgang: 2004, Seite: 1330
- ZTR 2005, 103Zeitschrift für Tarifrecht (ZTR), Jahrgang: 2005, Seite: 103
- Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil20.05.2003, 5 Sa 452/02
- Keine Berufung auf verspäteten Kündigungszugang bei selbst verschuldeter ZugangsverzögerungBundesarbeitsgericht, Urteil22.09.2005, 2 AZR 366/04
- Eine per Einschreiben verschickte Kündigung geht mit Aushändigung des Einschreibens zuBundesarbeitsgericht, Urteil25.04.1996, 2 AZR 13/95
- Zugang einer Kündigung durch Einwurf in Hausbriefkasten gegen 11.18 UhrLandesarbeitsgericht Mainz, Urteil10.10.2013, 10 Sa 175/13
Bundesarbeitsgericht Urteil24.06.2004
Kündigungsschreiben des Arbeitgebers geht trotz urlaubsbedingter Abwesenheit des Arbeitnehmers zuKenntnis des Urlaubs durch Arbeitgeber unerheblich
Die schriftliche Kündigung eines Arbeitgebers gilt ab dem Zeitpunkt als zugegangen, ab dem sie im Hausbriefkasten des Arbeitnehmers eingeworfen wurde. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Arbeitnehmer urlaubsbedingt abwesend ist oder ob der Arbeitgeber Kenntnis vom Urlaub hatte. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die technische Angestellte eines Bauunternehmens erhielt am 30. April 2002, durch einen Kurierdienst in den Hausbriefkasten eingelegt, eine ordentliche Kündigung. Da sie sich jedoch in der Zeit im Urlaub befand, erhielt sie erst am 4. Mai 2002, dem Tag ihrer Rückkehr, Kenntnis von der Kündigung. Da sie diese nicht akzeptierte, erhob sie am 23. Mai 2002 Kündigungsschutzklage.
Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht wiesen Klage ab
Sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern wiesen die Klage ab. Das Landesarbeitsgericht begründete seine Entscheidung damit, dass die Arbeitnehmerin die Klage zu spät eingereicht habe. Daher habe die Kündigung nicht mehr auf ihre soziale Rechtfertigung hin überprüft werden dürfen. Gegen diese Entscheidung legte die gekündigte Arbeitnehmerin Revision ein.
Kündigungsschutzklage war verspätet
Das Bundearbeitsgericht bestätigte die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts und wies die Revision der Arbeitnehmerin zurück. Denn diese habe mit ihrer am 23. Mai 2002 erhobenen Kündigungsschutzklage die 3-wöchige Klageerhebungsfrist versäumt. Die Kündigung wurde ihr am 30. April 2002 in den Briefkasten der Wohnung eingeworfen und sei ihr deshalb an diesem Tag zugegangen. Sie hätte daher spätestens am 21. Mai 2002 die Klage erheben müssen.
Zeitpunkt der tatsächlichen Kenntnisnahme unerheblich
Unerheblich sei nach Ansicht des Bundesarbeitsgericht in diesem Zusammenhang gewesen, wann sie die Kündigung tatsächlich zur Kenntnis nahm und ob sie daran durch den Urlaub gehindert war. Eine an die Heimatanschrift des Arbeitnehmers gerichtete Kündigung gehe daher auch dann wirksam zu, wenn der Arbeitgeber von der urlaubsbedingten Abwesenheit Kenntnis hatte.
Keine Überprüfung der sozialen Rechtfertigung einer Kündigung bei Fristversäumnis
Wird die Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage versäumt, so führe dies dazu, so das Bundesarbeitsgericht weiter, dass die soziale Rechtfertigung der Kündigung nicht überprüft werden kann. Zudem werden mögliche Mängel der Sozialwidrigkeit automatisch geheilt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 06.02.2014
Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)
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