21.11.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 17641

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Urteil24.06.2004Bundesarbeitsgericht2 AZR 461/03
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • ArbRB 2004, 367Zeitschrift: Arbeits-Rechts-Berater (ArbRB), Jahrgang: 2004, Seite: 367
  • NJW 2005, 239Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2005, Seite: 239
  • NZA 2004, 1330Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA), Jahrgang: 2004, Seite: 1330
  • ZTR 2005, 103Zeitschrift für Tarifrecht (ZTR), Jahrgang: 2005, Seite: 103
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Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil20.05.2003, 5 Sa 452/02
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil24.06.2004

Kündi­gungs­schreiben des Arbeitgebers geht trotz urlaubs­be­dingter Abwesenheit des Arbeitnehmers zuKenntnis des Urlaubs durch Arbeitgeber unerheblich

Die schriftliche Kündigung eines Arbeitgebers gilt ab dem Zeitpunkt als zugegangen, ab dem sie im Hausbriefkasten des Arbeitnehmers eingeworfen wurde. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Arbeitnehmer urlaubsbedingt abwesend ist oder ob der Arbeitgeber Kenntnis vom Urlaub hatte. Dies hat das Bundes­arbeits­gericht entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die technische Angestellte eines Bauunternehmens erhielt am 30. April 2002, durch einen Kurierdienst in den Hausbriefkasten eingelegt, eine ordentliche Kündigung. Da sie sich jedoch in der Zeit im Urlaub befand, erhielt sie erst am 4. Mai 2002, dem Tag ihrer Rückkehr, Kenntnis von der Kündigung. Da sie diese nicht akzeptierte, erhob sie am 23. Mai 2002 Kündigungsschutzklage.

Arbeitsgericht und Landes­a­r­beits­gericht wiesen Klage ab

Sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landes­a­r­beits­gericht Mecklenburg-Vorpommern wiesen die Klage ab. Das Landes­a­r­beits­gericht begründete seine Entscheidung damit, dass die Arbeitnehmerin die Klage zu spät eingereicht habe. Daher habe die Kündigung nicht mehr auf ihre soziale Rechtfertigung hin überprüft werden dürfen. Gegen diese Entscheidung legte die gekündigte Arbeitnehmerin Revision ein.

Kündi­gungs­schutzklage war verspätet

Das Bunde­a­r­beits­gericht bestätigte die Entscheidung des Landes­a­r­beits­ge­richts und wies die Revision der Arbeitnehmerin zurück. Denn diese habe mit ihrer am 23. Mai 2002 erhobenen Kündi­gungs­schutzklage die 3-wöchige Klage­er­he­bungsfrist versäumt. Die Kündigung wurde ihr am 30. April 2002 in den Briefkasten der Wohnung eingeworfen und sei ihr deshalb an diesem Tag zugegangen. Sie hätte daher spätestens am 21. Mai 2002 die Klage erheben müssen.

Zeitpunkt der tatsächlichen Kenntnisnahme unerheblich

Unerheblich sei nach Ansicht des Bundes­a­r­beits­gericht in diesem Zusammenhang gewesen, wann sie die Kündigung tatsächlich zur Kenntnis nahm und ob sie daran durch den Urlaub gehindert war. Eine an die Heimatanschrift des Arbeitnehmers gerichtete Kündigung gehe daher auch dann wirksam zu, wenn der Arbeitgeber von der urlaubs­be­dingten Abwesenheit Kenntnis hatte.

Keine Überprüfung der sozialen Rechtfertigung einer Kündigung bei Fristversäumnis

Wird die Frist zur Erhebung der Kündi­gungs­schutzklage versäumt, so führe dies dazu, so das Bundes­a­r­beits­gericht weiter, dass die soziale Rechtfertigung der Kündigung nicht überprüft werden kann. Zudem werden mögliche Mängel der Sozial­wid­rigkeit automatisch geheilt.

Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)

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