24.11.2024
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Landesarbeitsgericht Mainz Urteil10.10.2013

Zugang einer Kündigung durch Einwurf in Hausbriefkasten gegen 11.18 UhrIndividueller Zeitpunkt der Brief­kasten­entleerung und krank­heits­be­dingte Verhinderung der Kenntnisnahme unerheblich

Wird ein Kündi­gungs­schreiben gegen 11.18 Uhr in den Hausbriefkasten eingeworfen, so kann davon ausgegangen werden, dass der Empfänger von der Kündigung noch am selben Tag Kenntnis erhält. Dabei spielt es keine Rolle, wann der Empfänger nach seinen individuellen Gepflogenheiten den Briefkasten entleert oder ob er krank­heits­bedingt an einer Brief­kasten­entleerung verhindert ist. Dies hat das Landes­arbeits­gericht Mainz entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Am 08. Oktober 2012 wurde einer Arbeitnehmerin um 11.18 Uhr ein Kündi­gungs­schreiben in den Hausbriefkasten eingeworfen. Die gegen die ordentliche Kündigung am 30. Oktober 2012 erhobene Kündigungsschutzklage blieb jedoch erfolglos, da das Arbeitsgericht Ludwigshafen diese als verspätet ansah. Da der Klägerin bereits am 8. Oktober die Kündigung zugegangen sei, habe sie wegen der dreiwöchigen Frist gemäß § 4 KSchG spätestens am 29. Oktober die Kündi­gungs­schutzklage erheben müssen. Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin Berufung ein. Sie meinte, sie habe bereits vor 11.18 Uhr den Briefkasten entleert und habe dies nach diesem Zeitpunkt auch nicht nochmals tun müssen. Ihr sei die Kündigung daher erst am Folgetag zugegangen. Zudem sei sie an einer weiteren Brief­kas­ten­ent­leerung verhindert gewesen, da sie wegen einer Verletzung an der Ferse gehbehindert gewesen sei.

Kündi­gungs­schutzklage war verspätet

Das Landes­a­r­beits­gericht Mainz bestätigte die erstin­sta­nzliche Entscheidung und wies die Berufung der Klägerin zurück. Die Kündigung der Klägerin sei nach § 7 KSchG wirksam gewesen, da die Kündi­gungs­schutzklage nicht fristgerecht erhoben worden sei. Der Klägerin sei das Kündi­gungs­schreiben am 8. Oktober zugegangen. Sie habe daher spätestens am 29. Oktober die Klage erheben müssen.

Zugang der Kündigung am 8. Oktober

Nach Auffassung des Landes­a­r­beits­ge­richts sei der Klägerin das Kündi­gungs­schreiben am 8. Oktober zugegangen. Denn bei einem Einwurf in den Hausbriefkasten zwischen 11 und 11.30 Uhr sei mit einer Kenntnisnahme noch am selben Tag zurechnen. Dabei sei es unerheblich gewesen, dass die Klägerin bereits vor diesem Zeitpunkt den Briefkasten entleerte. Denn es komme nicht auf die individuellen Gepflogenheiten des Empfängers an. Vielmehr sei auf den Zeitpunkt abzustellen, bis zu dem das Austragen der Post gewöhn­li­cherweise abgeschlossen ist. Erst nach diesem Zeitpunkt könne nicht mehr mit einer Entleerung des Briefkastens am selben Tag gerechnet werden.

Verhinderung der Kenntnisnahme durch Verletzung unbeachtlich

Zudem sei es unbeachtlich gewesen, so das Landes­a­r­beits­gericht schließlich, dass die Klägerin wegen ihrer Verletzung daran gehindert war ihren Briefkasten erneut zu leeren. Denn eine Kündi­gungs­er­klärung gehe auch dann zu, wenn der Empfänger durch Krankheit, Urlaub, Haft oder sonstige Abwesenheit daran gehindert war, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen (BAG, Urt. v. 24.06.2004 - 2 AZR 461/03 = NZA 2004, 1330).

Quelle: Landesarbeitsgericht Mainz, ra-online (vt/rb)

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