23.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 17715

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Urteil21.01.2004BundesgerichtshofXII ZR 214/00
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • BGHReport 2004, 565Zeitschrift: BGH Report (BGHReport), Jahrgang: 2004, Seite: 565
  • FamRZ 2004, 600Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ), Jahrgang: 2004, Seite: 600
  • MDR 2004, 560Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2004, Seite: 560
  • NJW 2004, 1320Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2004, Seite: 1320
  • NZM 2004, 258Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2004, Seite: 258
  • WM 2004, 639Wertpapier-Mitteilungen Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht (WM), Jahrgang: 2004, Seite: 639
  • WuM 2004, 269Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2004, Seite: 269
  • ZMR 2004, 344Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2004, Seite: 344
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Vorinstanzen:
  • Landgericht Saarbrücken, Urteil04.09.1998
  • Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil21.06.2000
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil21.01.2004

Kündigung eines Gewer­be­miet­vertrags: Zugang eines Kündigungs­schreibens trotz UrlaubMit Leerung eines Briefkastens zu gewöhnlichen Postzustellzeit kann gerechnet werden / Individuelle Vereinbarung zur Postzu­stel­lungszeit unerheblich

Ein Kündi­gungs­schreiben geht auch dann wirksam dem Empfänger zu, wenn dieser urlaubsbedingt abwesend ist. Zudem kann der Absender damit rechnen, dass ein Briefkasten zu den gewöhnlichen Postzu­stell­zeiten geleert wird. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Empfänger mit dem Postboten eine individuelle Postzustellzeit vereinbart hat. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall wollte die Mieterin von Gewerbeflächen ihren Mietvertrag fristgerecht bis zum 30. Juni 1995 kündigen. Dazu übermittelte sie am 29. Juni 1995 per Telefax ein Kündi­gungs­schreiben an den Vermieter. Des Weiteren ließ sie das Schreiben am 30. Juni 1995 gegen 10 Uhr in den Briefkasten des Vermieters einwerfen. Dieser akzeptierte nachfolgend mit der Begründung er habe die Schreiben nicht innerhalb der Kündigungsfrist erhalten die Kündigung nicht und verlangte weiter Zahlung der Miete. Der Fall landete schließlich vor Gericht.

Oberlan­des­gericht bejahte Anspruch auf Miete

Das Oberlan­des­gericht Saarbrücken entschied, dass dem Vermieter ein Anspruch auf die Miete zugestanden habe. Denn die Kündigung der Mieterin sei nicht fristgerecht erfolgt. Das per Telefax übermittelte Schreiben sei dem Vermieter angesichts einer urlaubs­be­dingten Abwesenheit erst am 30. Juni zugegangen. Das in den Briefkasten eingeworfenen Kündi­gungs­schreiben sei auch nicht rechtzeitig erfolgt, da mit einer Entleerung des Briefkastens um 10 Uhr nicht mehr zu rechnen war. Der Vermieter habe nämlich mit dem Postboten eine individuelle Zustellzeit von 8.30 Uhr bis 9 Uhr vereinbart. Gegen diese Entscheidung legte die Mieterin Revision ein.

BGH verneinte Mietzah­lungs­an­spruch

Der Bundes­ge­richtshof entschied zu Gunsten der Mieterin und hob das Urteil des Oberlan­des­ge­richts auf. Dem Vermieter habe kein Anspruch auf Mietzahlung zugestanden, da die Kündigung rechtzeitig erfolgte.

Kündigung per Telefax erfolgte fristgerecht

Nach Auffassung des Bundes­ge­richtshofs sei die Kündigung per Telefax dem Vermieter wirksam am 29. Juni zugegangen. An diesem Tag sei das Schreiben ausgedruckt worden und es habe die objektive Möglichkeit der Kenntnisnahme bestanden. Auf die tatsächliche Kenntnisnahme sei es dabei nicht angekommen, so dass die urlaubsbedingte Abwesenheit des Vermieters unerheblich war. Ein Schreiben gehe einem Empfänger auch dann zu, wenn er durch Krankheit oder Urlaub daran gehindert ist, Kenntnis von dem Inhalt des Schreibens zu erlangen. In einem solchen Fall müsse der Empfänger entsprechende Vorkehrungen treffen.

In Briefkasten eingeworfene Kündigung ebenfalls fristgemäß

Ohne dass es darauf noch ankam, verwies der Bundes­ge­richtshof darauf, dass auch die Kündigung durch den Einwurf in den Briefkasten des Vermieters fristgemäß zuging. Auf die individuelle vereinbarte Postzustellzeit sei es nicht angekommen. Vielmehr gehe ein Schreiben zu dem Zeitpunkt zu, an dem üblicherweise mit der Leerung des Briefkastens gerechnet werden kann. Angesichts dessen, dass Postsendungen in der vom Vermieter bewohnten Straße üblicherweise zwischen 8.30 Uhr und 10.30 Uhr zugestellt wurden, sei mit einer Leerung des Briefkastens um 10 Uhr noch zurechnen gewesen.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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