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- Maultaschenfall: Fristlose Kündigung wegen Diebstahls von sechs Maultaschen, die entsorgt worden wären, rechtmäßigArbeitsgericht Lörrach, Urteil16.10.2009, 4 Ca 248/09
- Brotaufstrichfall: Verzehr von Brotaufstrich – Fristlose Kündigung eines Bäckers unwirksamLandesarbeitsgericht Hamm, Urteil18.09.2009, 13 SA 640/09
- Verdacht des Diebstahls eines Brötchens rechtfertigt nicht die Kündigung eines langjährig beschäftigten MitarbeitersLandesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil11.05.2005, 12 (11) Sa 115/05
Landesarbeitsgericht Hamm Urteil04.11.2010
LAG Hamm: Langjähriger Küchenmitarbeiter kann nicht fristlos wegen Verzehrs von Pommes und Frikadellen gekündigt werdenHandeln des Angestellten stellt keinen wichtigen Grund für fristlose Kündigung dar
Ein Arbeitnehmer, der unerlaubt und ohne Bezahlung aus der Firmenküche Pommes frites und Frikadellen mitnimmt und verzehrt, kann nicht ohne weiteres wegen Diebstahls oder des Verdachts auf Diebstahl außerordentlich fristlos gekündigt werden. Der Arbeitgeber hätte zunächst eine Abmahnung als milderes Mittel aussprechen müssen. Dies entschied das Landesarbeitsgericht Hamm.
Der im Jahre 1959 geborene Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls ist seit dem 8. November 1991 für die beklagte Anstalt des öffentlichen Rechts, die die Campus-Gastronomie im Bereich der Ruhr-Uni Bochum betreibt, als Mitarbeiter tätig. Die Beklagte wirft dem Kläger vor, er habe am 7. Juli 2009 beim Durchgang durch die Küche Pommes frites sowie 2 Frikadellen zum Verzehr an sich genommen. Obwohl der Vorgesetzte ihn daraufhin gewiesen habe, dass es nicht zulässig sei, Lebensmittel zu entnehmen, ohne diese zu bezahlen, soll der Kläger nach dem Vorbringen der Beklagten in Anwesenheit des Vorgesetzten zwei weitere Frikadellen genommen und sich mit diesen in den Pausenraum begeben haben.
Arbeitgeber kündigt Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos wegen Diebstahls bzw. des Verdachts auf Diebstahl
Daraufhin habe der Vorgesetzte ihm den Hinweis erteilt, er habe zurzeit keine Pause und ihn gebeten, sich ins Büro zu begeben. Der Kläger sei aber weiter zum Sozialraum gegangen und habe geäußert, der Vorgesetzte solle ihn in Ruhe lassen, er wisse was er tue. Erst nach Einschalten eines weiteren Vorgesetzten sei der Kläger zu einem Gespräch bereit gewesen. Mit Schreiben vom 20. Juli 2009 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger außerordentlich fristlos sowie hilfsweise außerordentlich mit sozialer Auslauffrist. Sie bewertet das Verhalten des Klägers als Diebstahl, zumindest bestünde ein Diebstahlsverdacht, Zudem stützt sie die Kündigung auf die Verweigerungshaltung des Klägers.
Kündigung ist unwirksam
Mit Urteil vom 17. Dezember 2009 hatte das Arbeitsgericht Bochum der Klage stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten blieb vor dem Landesarbeitsgericht ohne Beweisaufnahme erfolglos. Auch wenn man das Vorbringen der Beklagten als wahr unterstellt, ist die Kündigung unwirksam.
Gesprächsverweigerung mit dem Vorgesetzten rechtfertigt keine fristlose Kündigung
Das Gericht ist zunächst davon ausgegangen, dass der behauptete Verzehr der Pommes frites und der Frikadellen im vorliegenden Fall keinen wichtigen Grund für die fristlose Kündigung darstellen könne. Dabei sind insbesondere die 19-jährige Betriebszugehörigkeit und der Umstand, dass der Kläger nach den Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes nur noch außerordentlich kündbar ist, zu berücksichtigen. Aber auch die von der Beklagten vorgetragene Weigerung des Klägers ins Büro zu kommen, kann die fristlose Kündigung nicht rechtfertigen. Als milderes Mittel hätte zunächst eine Abmahnung ausgesprochen werden müssen, die dem Kläger als letzte Warnung die Möglichkeit gegeben hätte, das behauptete Verhalten zu überdenken.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 04.11.2010
Quelle: Landesarbeitsgericht Hamm/ra-online
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