23.11.2024
23.11.2024  
Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.
ergänzende Informationen

Landesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil11.05.2005

Verdacht des Diebstahls eines Brötchens rechtfertigt nicht die Kündigung eines langjährig beschäftigten MitarbeitersKleiner Hunger - große Schwierigkeiten

Der Verzehr eines geklauten Brötchens rechtfertigt nicht in jedem Fall eine fristlose Kündigung. Das hat das Landes­a­r­beits­gericht Düsseldorf entschieden.

Die bei der Beklagten seit 1978 beschäftigte Klägerin war als Abteilungshilfe im Bereich Molke­rei­produkte tätig. 1992 schlossen die Parteien eine Alters­teil­zeit­ver­ein­barung mit einer Arbeitsphase bis zum 15.04.2005 und einer anschließenden Freistel­lungsphase bis zum 30.09.2007. Die Klägerin nahm von zwei Kolleginnen aus der Backstube der Beklagten ein „organisiertes“ Brötchen an und verzehrte es. Die Klägerin gab an, von dieser Beschaf­fung­s­praxis nichts gewusst zu haben, das Brötchen sei ihr förmlich von einer Kollegin aufgedrängt worden.

Die Beklagte hat daraufhin das Arbeits­ver­hältnis mit der Klägerin am 23.08.2004 fristlos und eine Woche später ordentlich gekündigt.

Das Arbeitsgericht Oberhausen gab der Klage gegen diese beiden Kündigungen statt, worauf die Beklagte im Berufungs­ver­fahren vor dem Landes­a­r­beits­gericht Düsseldorf die Wirksamkeit der Kündigungen festgestellt haben wollte.

Mit Urteil vom 11.05.2005 gab das Landes­a­r­beits­gericht Düsseldorf der Klägerin auch in der zweiten Instanz Recht und erklärte die Kündigungen für rechtsunwirksam. Das Landes­a­r­beits­gericht stellte zwar eine gravierende Pflicht­ver­letzung der Klägerin fest, jedoch konnte der Klägerin keine strafrechtlich relevante Berei­che­rungs­absicht nachgewiesen werden. Unter Berück­sich­tigung des bisherigen beanstan­dungs­freien Verlaufes des Arbeits­ver­hält­nisses konnte das Beendi­gungs­in­teresse der Beklagten nicht bejaht werden, so dass die fristlose Kündigung rechtsunwirksam war. Das Landes­a­r­beits­gericht kam zu dem Schluss, dass das Vertrau­ens­ver­hältnis trotz dieses Vorfalls nicht zerrüttet war und hielt lediglich eine Abmahnung für arbeits­rechtlich vertretbar.

Die ordentliche Kündigung war ebenfalls unver­hält­nismäßig und somit rechtsunwirksam, zumal die Arbeitsphase der Klägerin nur 1 ½ Monate nach dem ordentlichen Kündi­gungs­termin beendet war.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 02/05 des LAG Düsseldorf vom 14.06.2005

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil1367

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI