23.11.2024
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Arbeitsgericht Frankfurt am Main Urteil05.07.2005

Verzehr von Weintrauben - Diebstahl von geringwertigen Sachen ist nicht immer ein KündigungsgrundInter­es­se­n­ab­wägung ist erforderlich

Der Diebstahl geringwertiger Sachen am Arbeitsplatz stellt nicht immer einen Kündigungsgrund dar. Es müsse auch eine Inter­es­se­n­ab­wägung statt finden, entschied das Arbeitsgericht Frankfurt am Main.

Im Fall hatte eine 56-jährige Verkäuferin einer Supermarktkette in der Pause rund 120 Gramm Weintrauben gegessen. Ihr Arbeitgeber hatte sie daraufhin sowohl fristlos als auch ordentlich gekündigt.

Schwerer Vertragsverstoß - Inter­es­se­n­ab­wägung jedoch erforderlich

Das Gericht sah das verbotene Verspeisen unbezahlter Lebensmittel als "schweren Vertragsverstoß" an. Der Arbeitgeber müsse aber eine Inter­es­se­n­ab­wägung vornehmen, die hier zu Gunsten der Arbeitnehmerin ausfiele. Diese sei nämlich bereits seit 17 Jahren bisher beanstan­dungsfrei in dem Lebens­mit­telmarkt beschäftigt. Zudem spreche das fortge­schrittene Alter für sie. Außerdem habe sie als Witwe für zwei Kinder zu sorgen.

Quelle: ra-online (pt)

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