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Arbeitsgericht Bochum Urteil17.12.2009
Fristlose Kündigung eines Küchenhelfers wegen Verzehrs von Pommes und FrikadellenArbeitsgericht Bochum erklärt Kündigung für unwirksam
Ein langjähriger Mitarbeiter kann nicht wegen des Verzehrs von zwei Pommes und vier Frikadellen fristlos gekündigt werden. Dies hat das Arbeitsgericht Bochum entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall arbeitete ein Kücherhelfer seit 1991 für die Mensa der Universität Bochum. Diese wird vom dortigen Studentenwerk (Akademisches Förderungswerk =AkaFö) betrieben.
Streit wegen 2 Pommes und 4 Frikadellen
Nach Angaben des Arbeitgebers soll der Mitarbeiter am 7. Juli 2009 beim Durchgang durch die Küche zwei Pommes Frites sowie zwei Frikadellen zum Verzehr an sich genommen haben, die noch neuwertig und verkaufsfertig waren.
Nachdem der Vorgesetzte den Mitarbeiter daraufhin gewiesen haben soll, dass es nicht zulässig sei, Lebensmittel zu entnehmen, ohne diese zu bezahlen, soll der Arbeitnehmer nach dem Vorbringen des Arbeitgebers in Anwesenheit des Vorgesetzten zwei weitere Frikadellen genommen und sich mit diesen in den Pausenraum begeben haben. Daraufhin habe der Vorgesetzte ihm den Hinweis erteilt, er habe zurzeit keine Pause und ihn gebeten, sich ins Büro zu begeben. Der Arbeitnehmer sei aber weiter zum Sozialraum gegangen und habe geäußert, der Vorgesetzte solle ihn in Ruhe lassen, er wisse was er tue. Erst nach Einschalten eines weiteren Vorgesetzten sei der Arbeitnehmer zu einem Gespräch bereit gewesen.
Arbeitgeber wirft dem Angestellten Diebstahl vor
Der Arbeitgeber bewertete das Verhalten des Angestellten als Diebstahl. Zumindest bestünde ein Diebstahlsverdacht und kündigte dem Angestellten fristlos. Hiergegen erhob der Angestellte eine Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Bochum. Der Mitarbeiter behauptet, dass die Speisen sowieso entsorgt worden wären, weil sie nicht rechtzeitig hätten verkauft werden können. Außerdem hätte er die Speisen zwar genommen, aber nicht verzehrt und schließlich würden viele Kollegen Essensreste mitnehmen.
Arbeitsgericht erklärt Kündigung für unwirksam
Das Arbeitsgericht Bochum gab der Klage statt und erklärte die Kündigung für unwirksam. Das Gericht hatte Zweifel daran, ob der Personalrat ordnungsgemäß bei der Kündigung beteiligt war.
Vertrauensverhältnis nicht gestört - Vorgesetzter war anwesend und hätte eingreifen können
Entgegen der Ansicht des Arbeitgebers konnte das Arbeitsgericht auch nicht feststellen, dass der Kläger einen Diebstahl begangen hätte, der zur Störung des Vertrauensverhältnisses hätte führen können. Dabei hat es entscheidend darauf abgestellt, dass das Geschehen am 7. Juli 2009 in Kenntnis des Vorgesetzten geschehen war, der jederzeit hätte eingreifen können. Allein die Pflicht der Nichtbefolgung von Weisungen des Vorgesetzten mache den Angestellten nicht zum Straftäter.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 04.11.2010
Quelle: LAG Hamm (pt)
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