21.11.2024
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Landesarbeitsgericht Hamm Urteil18.09.2009

Brotauf­strichfall: Verzehr von Brotaufstrich – Fristlose Kündigung eines Bäckers unwirksamFortsetzung des Arbeits­ver­hält­nisses bis zum Ablauf der regulären Kündigungsfrist zumutbar

Die Kündigung eines angestellten Bäckers, der ein Brötchen kauft und es dann mit einem von ihm nicht bezahlten Brotaufstrich belegt, kann unwirksam sein. Grundsätzlich kann zwar auch der Diebstahl von geringwertigen Gegenständen eine außer­or­dentliche Kündigung rechtfertigen, generell muss dann aber eine umfassende Inter­es­se­n­ab­wägung stattfinden. Dies hat das Landes­a­r­beits­gericht entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall stritten die Parteien um die Wirksamkeit einer außer­or­dent­lichen Kündigung, die das beklagte Bäcke­rei­un­ter­nehmen ausgesprochen hatte, weil der Kläger ein zuvor von ihm gekauftes Brötchen, das er mit einem nicht bezahlten Brotaufstrich belegt hatte, verzehrte.

Umfassende Inter­es­se­n­ab­wägung unumgänglich

Das Landes­a­r­beits­gericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und somit das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund bestätigt. Nach Auffassung der Berufungskammer kann grundsätzlich auch der Diebstahl von geringwertigen Gegenständen, die dem Arbeitgeber gehören, eine außer­or­dentliche Kündigung rechtfertigen. Es ist jedoch eine umfassende Abwägung der Interessen der Parteien notwendig, die hier zugunsten des Klägers ausging. Dabei ist hier zu berücksichtigen, dass der Kläger als Betrie­bs­rats­mitglied nur außerordentlich kündbar war und daher im Rahmen der Inter­es­se­n­ab­wägung zu überprüfen ist, ob dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeits­ver­hält­nisses bis zum Ablauf der fiktiven ordentlichen Kündigungsfrist zuzumuten ist. Das ist hier zu bejahen, da es anders als der Arbeitgeber bei der Kündigung noch glaubte, nur um den Verzehr des Brotaufstrichs ging, dessen Wert unter 10 Cent anzusiedeln ist. Daher kam es auch nicht mehr darauf an, ob der Einwand des Klägers, er habe nur probiert, zutreffend ist oder nicht.

Quelle: ra-online, LAG Hamm

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