23.11.2024
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Kammergericht Berlin Beschluss01.08.2013

Eltern-Kind-Verhältnis bei Leihmut­ter­schaft: Deutsches Standesamt nicht an Feststellung der Elternschaft aus Leihmut­ter­ge­schäft durch kalifornisches Gericht gebundenLeihmut­ter­schaft in Deutschland zivil- wie strafrechtlich unzulässig

Eine Leihmut­ter­schaft ist mit dem Schutz der Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes nicht vereinbar. Deswegen ist die Entscheidung eines kalifornischen Gerichts, das die Elternschaft der "Auftraggeber" einer Leihmut­ter­schaft festgestellt hat, für die Eintragung in das Gebur­ten­re­gister durch das Standesamt in Deutschland nicht bindend. Dies entschied das Berliner Kammergericht und wies eine auf entsprechende Regis­te­r­ein­tragung gerichtete Beschwerde zurück.

Im zugrunde liegenden Fall hatten nach den Feststellungen des Gerichts die Beteiligten zu 1. und 2. des Verfahrens, die in einer registrierten Leben­s­part­ner­schaft in Deutschland leben, mit einer amerikanischen Staats­an­ge­hörigen im August 2010 einen Leihmut­ter­vertrag geschlossen. Auf dieser Grundlage hatte die Leihmutter im Mai 2011 in den USA ein mit Spermien des Beteiligten zu 1. und anonym gespendeten Eizellen gezeugtes Kind geboren, den Beteiligten zu 3. Im April 2011 hatte ein Gericht in Kalifornien nach entsprechendem Anerkenntnis durch Urteil festgestellt, dass die Beteiligten zu 1. und 2. Eltern der zwischen dem 16. September 2010 und dem 16. Juli 2011 zu gebärenden Kinder seien, die Leihmutter hingegen nicht deren gesetzliches Elternteil.

Kalifornische Gericht­s­ent­scheidung zur Elternschaft in Deutschland nicht bindend

Das Standesamt in Deutschland lehnte den unter Hinweis auf das kalifornische Urteil gestellten Antrag auf Nachbeurkundung der Auslandsgeburt im Geburtenregister ab. Der Antrag auf Anweisung durch das Amtsgericht war ebenso erfolglos wie jetzt die Beschwerde zum Kammergericht. Die kalifornische Gericht­s­ent­scheidung zur Elternschaft sei nicht bindend, weil sie mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar sei (ordre-public-Verstoß), so der 1. Zivilsenat. Ein rechtliches Eltern-Kind-Verhältnis könne in Deutschland nur durch Abstammung oder aufgrund einer Annahme als Kind entstehen. Eine Leihmutterschaft sei zivil- wie strafrechtlich unzulässig.

Besondere Beziehung des ungeborenen Lebens mit der Mutter verbietet Übernahme von Schwan­ger­schaften als eine Art Dienstleistung

Hintergrund dieser gesetz­ge­be­rischen Entscheidung und grundlegenden Wertent­scheidung sei der verfas­sungs­rechtlich gebotene Schutz der Menschenwürde. Die besondere Beziehung des ungeborenen Lebens mit der Mutter verbiete eine Übernahme von Schwan­ger­schaften als eine Art Dienstleistung. Das Kind sei in besonderer Weise schutzbedürftig gegen gesundheitliche und seelische Gefährdungen nach der Geburt, etwa bei seiner Identi­täts­findung. Ähnliches gelte für die betroffenen Frauen. Schließlich habe ein Kind ein verfas­sungs­rechtlich abgesichertes Recht auf Kenntnis seiner Abstammung, unabhängig davon, ob es um genetische oder sonstige biologische Herkunft gehe. Diese Information würde dem Beteiligten zu 3. bei der erstrebten Regis­te­r­ein­tragung vorenthalten, weil die Leihmutter nicht im Register genannt würde.

Die Möglichkeit einer Regis­te­r­ein­tragung des Beteiligten zu 1. und der Leihmutter ließ der Senat ausdrücklich offen - dies sei nicht beantragt worden.

Quelle: Kammergericht/ra-online

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