Dokument-Nr. 13107
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- Kind einer indischen Leihmutter hat keinen Anspruch auf deutschen ReisepassVerwaltungsgericht Berlin, Beschluss15.04.2011, VG 23 L 79.11
- Künstliche Befruchtung und Leihmutter im Ausland: Kein Kindernachzug bei künstlicher Befruchtung in IndienVerwaltungsgericht Berlin, Beschluss26.11.2009, VG 11 L 396.09 V
Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss07.02.2012
Leihmutterschaft: Genetische Eltern werden erst durch Adoption zu Eltern im RechtssinneNach deutschem Recht ist Mutter des Kindes die gebärende Frau
Die Leihmutterschaft ist nach dem Embryonenschutzgesetz in Deutschland verboten. Die gebärende Frau gilt damit als Mutter des Kindes im Rechtssinne, auch wenn aufgrund der modernen medizinischen Möglichkeiten genetisch gesehen eine andere Frau die Mutter des Kindes ist. Die genetischen Eltern können Eltern im Rechtssinne nur durch Adoption werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart hervor.
Im vorliegenden Fall hatte sich ein deutsches Paar zur Erfüllung seines Kinderwunsches an eine Leihmutter in Kalifornien, USA gewandt, da die Gesetzeslage in Deutschland eine Leihmutterschaft nach dem Embryonenschutzgesetzt verbietet. Die in Deutschland lebenden genetischen Eltern des in den USA geborenen Kindes forderten schließlich die Beurkundung der Geburt ihres Kindes in Deutschland.
Gebärende Frau ist Mutter des Kindes, ihr Ehemann rechtlich gesehen der Vater des Kindes
Wie das Oberlandesgericht Stuttgart feststellte, setze die Beurkundung der Geburt eines Kindes in Deutschland auch die deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt voraus. Nach geltendem deutschen Recht und der maßgeblichen Vorschrift des § 1591 BGB sei Mutter eines Kindes die Frau, die es geboren hat. Und Vater des Kindes sei demnach der Ehemann der Frau, die das Kind zur Welt gebracht hat.
Gesetzgeber beabsichtigt Verhinderung von Trägermutterschaften
Der Gesetzgeber habe sich, seit es medizinisch möglich ist, eine Aufspaltung von genetischer und Tragemutterschaft vorzunehmen, im KindRG zum einen gegen eine doppelte oder gespaltene Mutterschaft und bei der Wahl zwischen genetischer und gebärender Mutter für die gebärende entschieden. Grund für diese Regelung sei die zweifelsfreie, leichte Feststellbarkeit des Status des Kindes und die Verhinderung von Trägermutterschaften. Zum anderen müsse berücksichtigt werden, dass das Kind während der Schwangerschaft von der austragenden Mutter beeinflusst werde und eine psychische Beziehung erwachse, die die Bereitschaft zu nachgeburtlicher Betreuung und eine Haltung der Verantwortlichkeit gegenüber dem Kind zur Folge habe. Somit könne in Deutschland die genetische Mutter nur über den Weg der Adoption auch zur Mutter im Rechtssinne werden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 16.03.2012
Quelle: ra-online, Oberlandesgericht Stuttgart (vt/st)
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