23.11.2024
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Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss07.02.2012

Leihmut­ter­schaft: Genetische Eltern werden erst durch Adoption zu Eltern im RechtssinneNach deutschem Recht ist Mutter des Kindes die gebärende Frau

Die Leihmut­ter­schaft ist nach dem Embry­o­nen­schutz­gesetz in Deutschland verboten. Die gebärende Frau gilt damit als Mutter des Kindes im Rechtssinne, auch wenn aufgrund der modernen medizinischen Möglichkeiten genetisch gesehen eine andere Frau die Mutter des Kindes ist. Die genetischen Eltern können Eltern im Rechtssinne nur durch Adoption werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Stuttgart hervor.

Im vorliegenden Fall hatte sich ein deutsches Paar zur Erfüllung seines Kinderwunsches an eine Leihmutter in Kalifornien, USA gewandt, da die Gesetzeslage in Deutschland eine Leihmutterschaft nach dem Embry­o­nen­schutz­gesetzt verbietet. Die in Deutschland lebenden genetischen Eltern des in den USA geborenen Kindes forderten schließlich die Beurkundung der Geburt ihres Kindes in Deutschland.

Gebärende Frau ist Mutter des Kindes, ihr Ehemann rechtlich gesehen der Vater des Kindes

Wie das Oberlan­des­gericht Stuttgart feststellte, setze die Beurkundung der Geburt eines Kindes in Deutschland auch die deutsche Staats­an­ge­hö­rigkeit durch Geburt voraus. Nach geltendem deutschen Recht und der maßgeblichen Vorschrift des § 1591 BGB sei Mutter eines Kindes die Frau, die es geboren hat. Und Vater des Kindes sei demnach der Ehemann der Frau, die das Kind zur Welt gebracht hat.

Gesetzgeber beabsichtigt Verhinderung von Träger­mut­ter­schaften

Der Gesetzgeber habe sich, seit es medizinisch möglich ist, eine Aufspaltung von genetischer und Trage­mut­ter­schaft vorzunehmen, im KindRG zum einen gegen eine doppelte oder gespaltene Mutterschaft und bei der Wahl zwischen genetischer und gebärender Mutter für die gebärende entschieden. Grund für diese Regelung sei die zweifelsfreie, leichte Feststell­barkeit des Status des Kindes und die Verhinderung von Träger­mut­ter­schaften. Zum anderen müsse berücksichtigt werden, dass das Kind während der Schwangerschaft von der austragenden Mutter beeinflusst werde und eine psychische Beziehung erwachse, die die Bereitschaft zu nachge­burt­licher Betreuung und eine Haltung der Verant­wort­lichkeit gegenüber dem Kind zur Folge habe. Somit könne in Deutschland die genetische Mutter nur über den Weg der Adoption auch zur Mutter im Rechtssinne werden.

Quelle: ra-online, Oberlandesgericht Stuttgart (vt/st)

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