21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen drei Hände erschiedener Hautfarbe vor einer Weltkarte.
ergänzende Informationen

Verwaltungsgericht Berlin Beschluss26.11.2009

Künstliche Befruchtung und Leihmutter im Ausland: Kein Kindernachzug bei künstlicher Befruchtung in IndienBei verheirateter Leihmutter ist automatisch Ehemann und nicht biologischer Vater der Kinder als Vater anzusehen

Kinder, die im Wege künstlicher Befruchtung im Ausland gezeugt und von einer Leihmutter ausgetragen wurden, sind nicht mit den „Bestelleltern“ verwandt. Daher ist ein Familiennachzug der Kinder nicht möglich. Dies hat das Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg entschieden.

Die Zwillinge, deren biologischer Vater ein Deutscher sein soll, waren im Januar 2008 von einer verheirateten indischen Leihmutter geboren worden. Deren ebenfalls indischer Ehemann hatte seine nach dem maßgebenden indischen Recht vermutete Vaterschaft nicht angefochten; eine Vater­schafts­a­n­er­kennung des Deutschen ist bislang nicht erfolgt. Die deutsche Staats­an­ge­hö­rigkeit haben die Kinder, die weiter in Indien leben, ebenfalls nicht erlangt.

Leihmut­ter­schaft nach Embryonenschutz- und Adopti­o­ns­ver­mitt­lungs­gesetz in Deutschland strafbar

Das Verwal­tungs­gericht lehnte eine vorläufige Einreise der Kinder ab. Die Frage der Abstammung der Kinder richte sich nach dem allein maßgebenden indischen Recht. Dieses sehe vor, dass die Abstammung von der Geburt abhänge. Die Ehelichkeit der Kinder werde vermutet, wenn diese - wie hier - während der Ehezeit geboren würden. Damit sei rechtlich der Ehemann der Gebärenden der Vater der Kinder. Folglich seien die Kinder von Leihmüttern auch nach indischem Recht deren Kinder und mit den Wunscheltern nicht verwandt. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass der Wunschvater in einer indischen Geburtsurkunde als Vater aufgeführt sei. Einer solchen Urkunde sei in jedem Fall die Anerkennung zu verweigern, weil sie mit den tragenden Grundsätzen des deutschen Rechts unvereinbar sei. In Deutschland sei eine Leihmutterschaft nämlich sowohl nach dem Embryonenschutzgesetz als auch nach dem Adoptionsvermittlungsgesetz strafbar.

Quelle: ra-online, VG Berlin

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss8842

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI