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Dokument-Nr. 14128

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Beschluss05.09.2012Verwaltungsgericht BerlinVG 23 L 283.12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • FamRZ 2013, 738Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ), Jahrgang: 2013, Seite: 738
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Verwaltungsgericht Berlin Beschluss05.09.2012

Kein deutscher Reisepass für Kind einer ukrainischen LeihmutterLeih­mutterschafts­verbot in Deutschland: Deutsche werden rechtlich nicht als Eltern des Kindes angesehen

Ein in der Ukraine von einer ukrainischen Leihmutter geborenes Kind hat auch dann keinen Anspruch auf Ausstellung eines deutschen Reisepasses, wenn es genetisch von deutschen Staats­an­ge­hörigen abstammt.

Der Antragsteller des zugrunde liegenden Streitfalls, ein im März 2012 in der Ukraine geborenes Kind, hatte bei der Deutschen Botschaft die Ausstellung eines deutschen Reisepasses beantragt. Die Botschaft hatte dies abgelehnt, weil seine deutsche Staats­an­ge­hö­rigkeit fraglich sei.

Mutter eines Kindes ist grundsätzlich die Frau, die das Kind geboren hat – nicht die genetische Mutter

Das Verwal­tungs­gericht Berlin bestätigte diese Rechtsansicht im Eilverfahren. Ein deutscher Reisepass dürfe nur Deutschen ausgestellt werden. Schon Zweifel hieran genügten, um den Pass zu verweigern. Solche Zweifel bestünden auch hier. Die deutsche Staats­an­ge­hö­rigkeit werde zwar bereits dann vermittelt, wenn ein Elternteil diese Staats­an­ge­hö­rigkeit besitze. Ob allerdings die sich als Eltern ausgebenden und das Kind vertretenden Deutschen, eine 1958 geborene Frau und ein 1968 geborener Mann, rechtlich als Eltern des Kindes anzusehen seien, sei zweifelhaft. Mutter im Rechtssinne sei nach deutschem Recht ausschließlich die Frau, die das Kind geboren habe, nicht aber die genetische Mutter. Folglich sei nach deutschem Recht die ukrainische Leihmutter als Mutter des Kindes anzusehen. Der Vater eines Kindes sei nach deutschem Recht grundsätzlich der Mann, der mit dieser Frau verheiratet sei, folglich der Ehemann der Leihmutter. Daran ändere auch das ukrainische Familiengesetz nichts, nach dessen Regelungen eine genetische Elternschaft in Leihmut­ter­schafts­fällen anerkannt sei. Das ukrainische Familiengesetz verstoße nämlich gegen wesentliche Grundsätze des deutschen Rechts, da die Leihmutterschaft hier verboten sei. Daher sei das ukrainische Recht zur Klärung der Abstammung eines Kindes in Leihmut­ter­schafts­fällen im deutschen Recht unanwendbar.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

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