Dokument-Nr. 14128
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- FamRZ 2013, 738Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ), Jahrgang: 2013, Seite: 738
Verwaltungsgericht Berlin Beschluss05.09.2012
Kein deutscher Reisepass für Kind einer ukrainischen LeihmutterLeihmutterschaftsverbot in Deutschland: Deutsche werden rechtlich nicht als Eltern des Kindes angesehen
Ein in der Ukraine von einer ukrainischen Leihmutter geborenes Kind hat auch dann keinen Anspruch auf Ausstellung eines deutschen Reisepasses, wenn es genetisch von deutschen Staatsangehörigen abstammt.
Der Antragsteller des zugrunde liegenden Streitfalls, ein im März 2012 in der Ukraine geborenes Kind, hatte bei der Deutschen Botschaft die Ausstellung eines deutschen Reisepasses beantragt. Die Botschaft hatte dies abgelehnt, weil seine deutsche Staatsangehörigkeit fraglich sei.
Mutter eines Kindes ist grundsätzlich die Frau, die das Kind geboren hat – nicht die genetische Mutter
Das Verwaltungsgericht Berlin bestätigte diese Rechtsansicht im Eilverfahren. Ein deutscher Reisepass dürfe nur Deutschen ausgestellt werden. Schon Zweifel hieran genügten, um den Pass zu verweigern. Solche Zweifel bestünden auch hier. Die deutsche Staatsangehörigkeit werde zwar bereits dann vermittelt, wenn ein Elternteil diese Staatsangehörigkeit besitze. Ob allerdings die sich als Eltern ausgebenden und das Kind vertretenden Deutschen, eine 1958 geborene Frau und ein 1968 geborener Mann, rechtlich als Eltern des Kindes anzusehen seien, sei zweifelhaft. Mutter im Rechtssinne sei nach deutschem Recht ausschließlich die Frau, die das Kind geboren habe, nicht aber die genetische Mutter. Folglich sei nach deutschem Recht die ukrainische Leihmutter als Mutter des Kindes anzusehen. Der Vater eines Kindes sei nach deutschem Recht grundsätzlich der Mann, der mit dieser Frau verheiratet sei, folglich der Ehemann der Leihmutter. Daran ändere auch das ukrainische Familiengesetz nichts, nach dessen Regelungen eine genetische Elternschaft in Leihmutterschaftsfällen anerkannt sei. Das ukrainische Familiengesetz verstoße nämlich gegen wesentliche Grundsätze des deutschen Rechts, da die Leihmutterschaft hier verboten sei. Daher sei das ukrainische Recht zur Klärung der Abstammung eines Kindes in Leihmutterschaftsfällen im deutschen Recht unanwendbar.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 10.09.2012
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online
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