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Hessisches Landessozialgericht Urteil28.06.2011

Hessisches LSG: Geringfügige Hilfeleistung nicht gesetzlich unfall­ver­sichertGeleistete Arbeiten müssen für möglichen Versi­che­rungs­schutz Tätigkeit von wirtschaft­lichem Wert darstellen

Arbeitnehmern sind während ihrer Arbeit gesetzlich unfall­ver­sichert. Dies gilt auch für Personen, die wie Arbeitnehmer tätig sind. Geringfügige und selbst­ver­ständliche Hilfe aus Gefälligkeit steht hingegen nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfall­ver­si­cherung. Dies entschied das Hessische Landes­so­zi­al­gericht.

Im zugrunde liegenden Fall half eine Frau aus dem Werra-Meißner-Kreis im Rahmen eines Sonntags­ausflugs spontan vier Bekannten beim Viehtrieb. Diese trieben fünf Kühe mit Kälbern über die Straße auf eine gegen­über­liegende Weide. Dabei wurde die Frau von einem Motorrad erfasst und erlitt mehrere Knochenbrüche. Sie beantragte die Anerkennung als Arbeitsunfall. Dies lehnte die Berufs­ge­nos­sen­schaft jedoch ab, weil die Verletzte keine dem landwirt­schaft­lichen Unternehmen wesentlich dienende Tätigkeit erbracht habe.

Selbst­ver­ständliche Hilfeleistung ist keine arbeit­neh­mer­ähnliche Tätigkeit

Die Richter des Hesszischen Landes­so­zi­al­ge­richts und der Vorinstanz gaben der Berufs­ge­nos­sen­schaft Recht. Zwar könnten auch unentgeltliche Tätigkeiten arbeit­neh­mer­ähnlich sein. Es müsse sich jedoch um eine Tätigkeit von wirtschaft­lichem Wert handeln. Nach ihren eigenen Angaben wollte die Klägerin ihren langjährig Bekannten etwa fünf Minuten beim Viehtrieb helfen. Dies sei im Sinne einer üblichen, geringfügigen und alltäglichen Gefälligkeit ein geradezu selbst­ver­ständ­licher Hilfsdienst gewesen. Ähnlich sei dies einem Botengang über die Straße zur Übermittlung einer Nachricht an den Nachbarn oder der Einweisung eines Nachbarn in die Garage. All dies seien jedoch unversicherte Hilfeleistungen, die mit einer aus einem Arbeits­ver­hältnis geschuldeten Tätigkeit nicht vergleichbar seien.

Hinweise zur Rechtslage

§ 8 Sozial­ge­setzbuch Siebtes Buch (SGB VII)

(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versi­che­rungs­schutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). […]) § 2 Sozial­ge­setzbuch Siebtes Buch (SGB VII)

(1) Kraft Gesetzes sind versichert

1. Beschäftigte,

[…]

(2) Ferner sind Personen versichert, die wie nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden. […]

Quelle: Hessisches Landessozialgericht/ra-online

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