14.11.2024
14.11.2024  
Sie sehen ein altes Ehepaar auf einer Parkbank.
ergänzende Informationen

Hessisches Landessozialgericht Urteil28.06.2011

Hessisches LSG: Geringfügige Hilfeleistung nicht gesetzlich unfall­ver­sichertGeleistete Arbeiten müssen für möglichen Versi­che­rungs­schutz Tätigkeit von wirtschaft­lichem Wert darstellen

Arbeitnehmern sind während ihrer Arbeit gesetzlich unfall­ver­sichert. Dies gilt auch für Personen, die wie Arbeitnehmer tätig sind. Geringfügige und selbst­ver­ständliche Hilfe aus Gefälligkeit steht hingegen nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfall­ver­si­cherung. Dies entschied das Hessische Landes­so­zi­al­gericht.

Im zugrunde liegenden Fall half eine Frau aus dem Werra-Meißner-Kreis im Rahmen eines Sonntags­ausflugs spontan vier Bekannten beim Viehtrieb. Diese trieben fünf Kühe mit Kälbern über die Straße auf eine gegen­über­liegende Weide. Dabei wurde die Frau von einem Motorrad erfasst und erlitt mehrere Knochenbrüche. Sie beantragte die Anerkennung als Arbeitsunfall. Dies lehnte die Berufs­ge­nos­sen­schaft jedoch ab, weil die Verletzte keine dem landwirt­schaft­lichen Unternehmen wesentlich dienende Tätigkeit erbracht habe.

Selbst­ver­ständliche Hilfeleistung ist keine arbeit­neh­mer­ähnliche Tätigkeit

Die Richter des Hesszischen Landes­so­zi­al­ge­richts und der Vorinstanz gaben der Berufs­ge­nos­sen­schaft Recht. Zwar könnten auch unentgeltliche Tätigkeiten arbeit­neh­mer­ähnlich sein. Es müsse sich jedoch um eine Tätigkeit von wirtschaft­lichem Wert handeln. Nach ihren eigenen Angaben wollte die Klägerin ihren langjährig Bekannten etwa fünf Minuten beim Viehtrieb helfen. Dies sei im Sinne einer üblichen, geringfügigen und alltäglichen Gefälligkeit ein geradezu selbst­ver­ständ­licher Hilfsdienst gewesen. Ähnlich sei dies einem Botengang über die Straße zur Übermittlung einer Nachricht an den Nachbarn oder der Einweisung eines Nachbarn in die Garage. All dies seien jedoch unversicherte Hilfeleistungen, die mit einer aus einem Arbeits­ver­hältnis geschuldeten Tätigkeit nicht vergleichbar seien.

Hinweise zur Rechtslage

Erläuterungen

§ 8 Sozial­ge­setzbuch Siebtes Buch (SGB VII)

(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versi­che­rungs­schutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). […]) § 2 Sozial­ge­setzbuch Siebtes Buch (SGB VII)

(1) Kraft Gesetzes sind versichert

1. Beschäftigte,

[…]

(2) Ferner sind Personen versichert, die wie nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden. […]

Quelle: Hessisches Landessozialgericht/ra-online

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil12253

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI