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- Arbeiten im Rahmen der Nachbarschaftshilfe vom Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung erfasstBayerisches Landessozialgericht, Urteil29.03.2011, L 3 U 255/10
- Hessisches LSG: Familiäre Gefälligkeit ist nicht gesetzlich unfallversichertHessisches Landessozialgericht, Urteil15.03.2011, L 3 U 90/09
- Kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz bei Unfall eines Nachbarkindes auf dem BauernhofLandessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil27.03.2006, L 1 U 2757/05
Hessisches Landessozialgericht Urteil28.06.2011
Hessisches LSG: Geringfügige Hilfeleistung nicht gesetzlich unfallversichertGeleistete Arbeiten müssen für möglichen Versicherungsschutz Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert darstellen
Arbeitnehmern sind während ihrer Arbeit gesetzlich unfallversichert. Dies gilt auch für Personen, die wie Arbeitnehmer tätig sind. Geringfügige und selbstverständliche Hilfe aus Gefälligkeit steht hingegen nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht.
Im zugrunde liegenden Fall half eine Frau aus dem Werra-Meißner-Kreis im Rahmen eines Sonntagsausflugs spontan vier Bekannten beim Viehtrieb. Diese trieben fünf Kühe mit Kälbern über die Straße auf eine gegenüberliegende Weide. Dabei wurde die Frau von einem Motorrad erfasst und erlitt mehrere Knochenbrüche. Sie beantragte die Anerkennung als Arbeitsunfall. Dies lehnte die Berufsgenossenschaft jedoch ab, weil die Verletzte keine dem landwirtschaftlichen Unternehmen wesentlich dienende Tätigkeit erbracht habe.
Selbstverständliche Hilfeleistung ist keine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit
Die Richter des Hesszischen Landessozialgerichts und der Vorinstanz gaben der Berufsgenossenschaft Recht. Zwar könnten auch unentgeltliche Tätigkeiten arbeitnehmerähnlich sein. Es müsse sich jedoch um eine Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert handeln. Nach ihren eigenen Angaben wollte die Klägerin ihren langjährig Bekannten etwa fünf Minuten beim Viehtrieb helfen. Dies sei im Sinne einer üblichen, geringfügigen und alltäglichen Gefälligkeit ein geradezu selbstverständlicher Hilfsdienst gewesen. Ähnlich sei dies einem Botengang über die Straße zur Übermittlung einer Nachricht an den Nachbarn oder der Einweisung eines Nachbarn in die Garage. All dies seien jedoch unversicherte Hilfeleistungen, die mit einer aus einem Arbeitsverhältnis geschuldeten Tätigkeit nicht vergleichbar seien.
Hinweise zur Rechtslage
Erläuterungen
§ 8 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII)
(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). […]) § 2 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII)
(1) Kraft Gesetzes sind versichert
1. Beschäftigte,
[…]
(2) Ferner sind Personen versichert, die wie nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden. […]
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 09.09.2011
Quelle: Hessisches Landessozialgericht/ra-online
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