18.10.2024
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Sie sehen ein altes Ehepaar auf einer Parkbank.
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Hessisches Landessozialgericht Urteil15.03.2011

Hessisches LSG: Familiäre Gefälligkeit ist nicht gesetzlich unfall­ver­sichertSelbst­ver­ständliche Hilfe unter Verwandten stellt keine arbeit­neh­mer­ähnliche Tätigkeit dar

Arbeitnehmer sind während ihrer Arbeit gesetzlich unfall­ver­sichert. Dies gilt auch für Personen, die wie Arbeitnehmer tätig sind. Hilft ein Student seinen Eltern bei Eigen­bau­a­r­beiten, so handele es sich allerdings um eine übliche und zu erwartende Gefäl­lig­keits­leistung, die nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfall­ver­si­cherung falle. Dies entschied das Hessische Landes­so­zi­al­gericht.

Im zugrunde liegenden Fall half ein junger Mann aus dem Main-Taunus-Kreis im Juli 2004 bei Umbauarbeiten am Hause seiner Eltern und verletzte sich dabei mit dem Hammer ein Fingergelenk. Obgleich er seit Oktober 2003 in Frankfurt am Main studierte, hatte er seinen Erstwohnsitz noch immer bei seinen Eltern in Nordrhein-Westfalen. Die Unfallkasse lehnte eine Entschädigung mit der Begründung ab, dass es sich um eine Gefäl­lig­keits­leistung unter Verwandten handele.

Kein Versi­che­rungs­schutz bei geradezu selbst­ver­ständ­lichen Hilfsdiensten

Sowohl die Richter des Sozialgerichts als auch des Hessischen Landes­so­zi­al­ge­richts gaben der Unfallkasse Recht. Zwar könnten auch unentgeltliche Tätigkeiten unter Verwandten arbeit­neh­mer­ähnlich sein. Versi­che­rungs­schutz bestehe jedoch nicht, wenn es sich aufgrund der konkreten sozialen Beziehungen um einen geradezu selbst­ver­ständ­lichen Hilfsdienst oder eine Tätigkeit handele, die bei besonders engen Beziehungen zwischen Verwandten, Freunden und Nachbarn üblich und zu erwarten sei. Dies gelte in besonderem Maße für Eltern-Kind-Beziehungen und zwar auch dann, wenn die Kinder volljährig seien und nicht mehr ständig im Haushalt der Eltern wohnten.

Arbeiten waren klagendem Studenten als Gegenleistung für finanzielle Unterstützung der Eltern zumutbar

Daher sei die Mitarbeit des klagenden Studenten nicht gesetzlich unfall­ver­sichert. Die Umbauarbeiten am Eigenheim sollten zur Kostenersparnis in Eigenleistung erbracht werden. Dabei hätten die Eltern, die das Studium ihres Sohnes finanziell unterstützten und ihm in ihrem Haus kostenlos Unterkunft gewährten, dessen Hilfe erwarten können. Auch seien 30 Stunden Mitarbeit während der Semesterferien dem jungen Mann durchaus zumutbar gewesen.

Hinweise zur Rechtslage

Erläuterungen

§ 8 Sozial­ge­setzbuch Siebtes Buch (SGB VII)

(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versi­che­rungs­schutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit).

[…]

§ 2 Sozial­ge­setzbuch Siebtes Buch (SGB VII)

(1) Kraft Gesetzes sind versichert

1. Beschäftigte,

[…]

(2) Ferner sind Personen versichert, die wie nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden.

[…]

Quelle: Hessisches Landessozialgericht/ra-online

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