Dokument-Nr. 11572
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- Arbeiten im Rahmen der Nachbarschaftshilfe vom Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung erfasstBayerisches Landessozialgericht, Urteil29.03.2011, L 3 U 255/10
- Keine gesetzliche Unfallversicherung bei Familienhilfe auf dem BauBayerisches Landessozialgericht, Urteil14.02.2007, L 2 U 140/06
- Kein Unfallversicherungsschutz bei familiärer Hilfe beim HausbauSozialgericht Düsseldorf, Urteil09.12.2008, S 6 U 119/06
Hessisches Landessozialgericht Urteil15.03.2011
Hessisches LSG: Familiäre Gefälligkeit ist nicht gesetzlich unfallversichertSelbstverständliche Hilfe unter Verwandten stellt keine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit dar
Arbeitnehmer sind während ihrer Arbeit gesetzlich unfallversichert. Dies gilt auch für Personen, die wie Arbeitnehmer tätig sind. Hilft ein Student seinen Eltern bei Eigenbauarbeiten, so handele es sich allerdings um eine übliche und zu erwartende Gefälligkeitsleistung, die nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung falle. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht.
Im zugrunde liegenden Fall half ein junger Mann aus dem Main-Taunus-Kreis im Juli 2004 bei Umbauarbeiten am Hause seiner Eltern und verletzte sich dabei mit dem Hammer ein Fingergelenk. Obgleich er seit Oktober 2003 in Frankfurt am Main studierte, hatte er seinen Erstwohnsitz noch immer bei seinen Eltern in Nordrhein-Westfalen. Die Unfallkasse lehnte eine Entschädigung mit der Begründung ab, dass es sich um eine Gefälligkeitsleistung unter Verwandten handele.
Kein Versicherungsschutz bei geradezu selbstverständlichen Hilfsdiensten
Sowohl die Richter des Sozialgerichts als auch des Hessischen Landessozialgerichts gaben der Unfallkasse Recht. Zwar könnten auch unentgeltliche Tätigkeiten unter Verwandten arbeitnehmerähnlich sein. Versicherungsschutz bestehe jedoch nicht, wenn es sich aufgrund der konkreten sozialen Beziehungen um einen geradezu selbstverständlichen Hilfsdienst oder eine Tätigkeit handele, die bei besonders engen Beziehungen zwischen Verwandten, Freunden und Nachbarn üblich und zu erwarten sei. Dies gelte in besonderem Maße für Eltern-Kind-Beziehungen und zwar auch dann, wenn die Kinder volljährig seien und nicht mehr ständig im Haushalt der Eltern wohnten.
Arbeiten waren klagendem Studenten als Gegenleistung für finanzielle Unterstützung der Eltern zumutbar
Daher sei die Mitarbeit des klagenden Studenten nicht gesetzlich unfallversichert. Die Umbauarbeiten am Eigenheim sollten zur Kostenersparnis in Eigenleistung erbracht werden. Dabei hätten die Eltern, die das Studium ihres Sohnes finanziell unterstützten und ihm in ihrem Haus kostenlos Unterkunft gewährten, dessen Hilfe erwarten können. Auch seien 30 Stunden Mitarbeit während der Semesterferien dem jungen Mann durchaus zumutbar gewesen.
Hinweise zur Rechtslage
§ 8 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII)
(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit).
[…]
§ 2 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII)
(1) Kraft Gesetzes sind versichert
1. Beschäftigte,
[…]
(2) Ferner sind Personen versichert, die wie nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden.
[…]
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 03.05.2011
Quelle: Hessisches Landessozialgericht/ra-online
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