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Bayerisches Landessozialgericht Urteil29.03.2011
Arbeiten im Rahmen der Nachbarschaftshilfe vom Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung erfasstArbeiten müssen über alltägliche Gefälligkeiten hinausgehen und von wirtschaftlichem Wert sein
Nachbarschaftshilfen, die über den Rahmen alltäglicher Gefälligkeiten hinausgehen und von wirtschaftlichem Wert sind, fallen unter den Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung. Somit steht also nicht nur ein Beschäftigter unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, sondern auch derjenige, der beschäftigungsähnlich handelt. Dies geht aus einer Entscheidung des Bayerischen Landessozialgerichts hervor.
Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Ruheständler ein zur Dachrenovierung aufgestelltes „Blitzgerüst“ genutzt, um in Nachbarschaftshilfe den Giebel der Doppelhaushälfte seines Nachbarn zu streichen. Für Arbeiten dieser Art war das Gerüst nicht geeignet, es stürzte um und der Ruheständler erlitt tödliche Verletzungen. Seine Witwe machte gegenüber der Berufsgenossenschaft geltend, ihr Ehemann sei für den Nachbarn „wie ein Beschäftigter“ tätig gewesen und habe damit unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden. Die Berufsgenossenschaft verweigerte allerdings sämtliche Witwenleistungen, u.a. weil das einheitliche Erscheinungsbild der Doppelhäuser dem eigenen Interesse des Verunfallten entsprochen habe. Auch habe nur eine alltägliche Gefälligkeit vorgelegen.
Auch bei beschäftigungsähnlichem Handeln besteht Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung
Zu Unrecht entschied das Bayerische Landessozialgericht. Unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht nicht ein Beschäftigter, sondern auch wer beschäftigungsähnlich handelt. Dann ist das Haftungsrisiko dem nutznießenden Unternehmen zuzurechnen. Dies war hier der Fall, weil der Verunfallte mit seinem Fachkönnen und entsprechend dem Willen des Nachbarn umfangreichere Malerarbeiten von wirtschaftlichem Wert erbracht hatte.
Bei Vorliegen eines gesetzlich versicherten Unfalls, sind weitere Haftungsansprüche gegen Auftraggeber ausgeschlossen
Der Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung erfasst also auch im Rahmen der Nachbarschaftshilfe Arbeiten von Wert. Das setzt voraus, dass die Arbeiten über alltägliche Gefälligkeiten hinausgehen. Die Kehrseite: Liegt ein gesetzlich versicherter Unfall vor, sind weitere Haftungsansprüche gegen den Auftraggeber ausgeschlossen. Von ihm Schadensersatz und Schmerzensgeld zu fordern ist dann nicht möglich.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 02.05.2011
Quelle: Bayerisches Landessozialgericht/ra-online
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