18.10.2024
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Sie sehen ein altes Ehepaar auf einer Parkbank.

Dokument-Nr. 11568

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Bayerisches Landessozialgericht Urteil29.03.2011

Arbeiten im Rahmen der Nachbar­schaftshilfe vom Schutzbereich der gesetzlichen Unfall­ver­si­cherung erfasstArbeiten müssen über alltägliche Gefälligkeiten hinausgehen und von wirtschaft­lichem Wert sein

Nachbar­schafts­hilfen, die über den Rahmen alltäglicher Gefälligkeiten hinausgehen und von wirtschaft­lichem Wert sind, fallen unter den Schutzbereich der gesetzlichen Unfall­ver­si­cherung. Somit steht also nicht nur ein Beschäftigter unter dem Schutz der gesetzlichen Unfall­ver­si­cherung, sondern auch derjenige, der beschäf­ti­gung­s­ähnlich handelt. Dies geht aus einer Entscheidung des Bayerischen Landes­so­zi­al­ge­richts hervor.

Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Ruheständler ein zur Dachrenovierung aufgestelltes „Blitzgerüst“ genutzt, um in Nachbarschaftshilfe den Giebel der Doppel­haus­hälfte seines Nachbarn zu streichen. Für Arbeiten dieser Art war das Gerüst nicht geeignet, es stürzte um und der Ruheständler erlitt tödliche Verletzungen. Seine Witwe machte gegenüber der Berufs­ge­nos­sen­schaft geltend, ihr Ehemann sei für den Nachbarn „wie ein Beschäftigter“ tätig gewesen und habe damit unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden. Die Berufs­ge­nos­sen­schaft verweigerte allerdings sämtliche Witwen­leis­tungen, u.a. weil das einheitliche Erschei­nungsbild der Doppelhäuser dem eigenen Interesse des Verunfallten entsprochen habe. Auch habe nur eine alltägliche Gefälligkeit vorgelegen.

Auch bei beschäf­ti­gung­s­ähn­lichem Handeln besteht Schutz der gesetzlichen Unfall­ver­si­cherung

Zu Unrecht entschied das Bayerische Landes­so­zi­al­gericht. Unter dem Schutz der gesetzlichen Unfall­ver­si­cherung steht nicht ein Beschäftigter, sondern auch wer beschäf­ti­gung­s­ähnlich handelt. Dann ist das Haftungsrisiko dem nutznießenden Unternehmen zuzurechnen. Dies war hier der Fall, weil der Verunfallte mit seinem Fachkönnen und entsprechend dem Willen des Nachbarn umfangreichere Malerarbeiten von wirtschaft­lichem Wert erbracht hatte.

Bei Vorliegen eines gesetzlich versicherten Unfalls, sind weitere Haftungs­ansprüche gegen Auftraggeber ausgeschlossen

Der Schutzbereich der gesetzlichen Unfall­ver­si­cherung erfasst also auch im Rahmen der Nachbar­schaftshilfe Arbeiten von Wert. Das setzt voraus, dass die Arbeiten über alltägliche Gefälligkeiten hinausgehen. Die Kehrseite: Liegt ein gesetzlich versicherter Unfall vor, sind weitere Haftungs­ansprüche gegen den Auftraggeber ausgeschlossen. Von ihm Schadensersatz und Schmerzensgeld zu fordern ist dann nicht möglich.

Quelle: Bayerisches Landessozialgericht/ra-online

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