21.11.2024
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Sozialgericht Düsseldorf Urteil09.12.2008

Kein Unfall­ver­si­che­rungs­schutz bei familiärer Hilfe beim HausbauSozialgericht Düsseldorf folgt ständiger Rechtsprechung des Bundes­so­zi­al­ge­richts

Das Sozialgericht Düsseldorf hat entschieden, dass der Unfall eines Vaters während der Hilfe beim Hausbau der Tochter keinen Arbeitsunfall darstellt. Die Kammer hat die Klage einer Mönchen­glad­bacher Klägerin, die den Rechtsstreit ihres verstorbenen Ehemannes fortführte, gegen die in Hannover ansässige Berufs­ge­nos­sen­schaft der Bauwirtschaft abgewiesen.

Der Ehemann der Klägerin hatte seiner Tochter und deren Verlobtem beim Neubau ihres Einfa­mi­li­en­hauses geholfen. Nach 2,5 Stunden war er von der Leiter gefallen, als er ein Mauerstück wegstemmte, und hatte sich eine Becken­ring­fraktur zugezogen. Die Beklagte hatte Versi­che­rungs­schutz abgelehnt, da der Ehemann der Klägerin weder als Beschäftigter noch wie ein solcher tätig geworden sei. Seine Tätigkeit sei eine freund­schaftliche Gefäl­lig­keits­leistung gewesen. Außerdem bezweifelte die Beklagte die geplante Dauer des Arbeits­ein­­satzes. Zunächst war von 2 Tagen gesprochen worden, danach von 14 Tagen.

Verwandter wird nicht wie ein Beschäftigter tätig

Das Gericht bestätigte die Auffassung der Beklagten und stützte sich dabei auf die ständige Rechtsprechung des Bundes­so­zi­al­ge­richts. Danach werde wie ein Versicherter tätig, wer eine ernstliche, dem fremden Unternehmen dienende Tätigkeit verrichte, die dem Willen des Unternehmers entspreche, die auch im Rahmen eines Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nisses verrichtet werden könnte und die im Hinblick auf die konkreten Umstände einer Tätigkeit auf Grund eines Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nisses ähnlich sei. Dies sei auch unter Verwandten möglich. Ein Verwandter werde aber dann nicht wie ein Beschäftigter tätig, wenn die Tätigkeit nach Art, Umfang und Zeitdauer durch das verwandt­schaftliche Verhältnis geprägt sei. Je enger die verwandt­schaftliche Beziehung sei, desto eher erscheine die Annahme gerechtfertigt, dass es sich um Gefäl­lig­keits­dienste handele. Das Gericht ließ dahinstehen, welche der Angaben zur geplanten Dauer des Arbeits­ein­satzes zutraf. Jedenfalls sei die Hilfeleistung noch familiär ge­prägt. Bei der Nähe der verwandt­schaft­lichen Beziehung zwischen Vater und Tochter sei eine solche Gefälligkeit zu erwarten gewesen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des SG Düsseldorf vom 21.01.2009

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