Während alle diejenigen, die sich an der Schaffung öffentlich geförderten Wohnraumes beteiligen, direkt von der gesetzlichen Unfallversicherung geschützt sind, gilt das nicht für andere Hausbauer.
Der Versuch, einen solchen Schutz auf der Grundlage einer anderen Vorschrift aus dem Sozialgesetzbuch 7 zu erlangen, misslingt aber zumeist, wenn es um Familienangehörige geht. Das Gesetz weitet zwar den Versicherungsschutz auf solche Personen aus, die wie Beschäftigte tätig sind, gleichgültig, ob ein Arbeitsvertrag besteht oder Lohn gezahlt wird; doch hat das Bayer. Landessozialgericht dies nicht bei dem klagenden Maurer gelten lassen, der mit seinem Fachwissen seinem Sohn geholfen hatte.
Ausschlaggebend für seine Arbeit sei die familiäre Bindung, und die daraus erwachsende übliche Hilfsbereitschaft. Nur, wenn ein Wille erkennbar gewesen wäre, arbeitnehmerähnlich für ein "fremdes Untenehmen" tätig zu werden, müsse die Berufsgenossenschaft aus der gesetzlichen Unfallversicherung Leistung erbringen.
Bleibt als Fazit nur der Rat, sich bei solcher Mithilfe freiwillig oder privat gegen Unfälle zu versichern.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 25.04.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des Bayerischen Landessozialgerichts vom 09.03.2007