18.10.2024
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Sie sehen ein altes Ehepaar auf einer Parkbank.
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Bayerisches Landessozialgericht Urteil14.02.2007

Keine gesetzliche Unfall­ver­si­cherung bei Familienhilfe auf dem Bau

Der Vater, der seinem Sohn beim Hausbau hilft und dabei einen Unfall erleidet, kann nicht ohne weiteres mit gesetzlichem Versi­che­rungs­schutz rechnen. Das musste ein 50jähriger Maurer aus der Oberpfalz erfahren, der sich beim Einsatz auf der Baustelle des Sohnes erheblich an der Hand verletzte.

Während alle diejenigen, die sich an der Schaffung öffentlich geförderten Wohnraumes beteiligen, direkt von der gesetzlichen Unfall­ver­si­cherung geschützt sind, gilt das nicht für andere Hausbauer.

Der Versuch, einen solchen Schutz auf der Grundlage einer anderen Vorschrift aus dem Sozial­ge­setzbuch 7 zu erlangen, misslingt aber zumeist, wenn es um Familien­an­ge­hörige geht. Das Gesetz weitet zwar den Versi­che­rungs­schutz auf solche Personen aus, die wie Beschäftigte tätig sind, gleichgültig, ob ein Arbeitsvertrag besteht oder Lohn gezahlt wird; doch hat das Bayer. Landes­so­zi­al­gericht dies nicht bei dem klagenden Maurer gelten lassen, der mit seinem Fachwissen seinem Sohn geholfen hatte.

Ausschlaggebend für seine Arbeit sei die familiäre Bindung, und die daraus erwachsende übliche Hilfs­be­reit­schaft. Nur, wenn ein Wille erkennbar gewesen wäre, arbeit­neh­mer­ähnlich für ein "fremdes Untenehmen" tätig zu werden, müsse die Berufs­ge­nos­sen­schaft aus der gesetzlichen Unfall­ver­si­cherung Leistung erbringen.

Bleibt als Fazit nur der Rat, sich bei solcher Mithilfe freiwillig oder privat gegen Unfälle zu versichern.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des Bayerischen Landessozialgerichts vom 09.03.2007

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