15.11.2024
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Sie sehen ein altes Ehepaar auf einer Parkbank.

Dokument-Nr. 4122

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Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil27.03.2006

Kein gesetzlicher Unfall­ver­si­che­rungs­schutz bei Unfall eines Nachbarkindes auf dem BauernhofHilfsbereiter Junge hat keine Arbeit­neh­me­rei­gen­schaft

Das Landes­so­zi­al­gericht Baden-Württemberg hat den Unfall eines Kindes, das aus Interesse an der Landwirtschaft gelegentlich auf dem benachbarten Bauernhof mithilft, nicht als Arbeitsunfall bewertet.

Geklagt hatte die Kfz-Haftpflicht­ver­si­cherung des Landwirts gegen den gesetzlichen Unfall­ver­si­che­rungs­träger, die landwirt­schaftliche Berufs­ge­nos­sen­schaft, denn sie wollte den Unfall des ihrer Auffassung nach arbeit­neh­mer­ähnlich tätig gewordenen Kindes als Arbeitsunfall anerkannt haben. Damit wollte sie den nach der gesetzlichen Unfall­ver­si­cherung bestehenden Ausschluss der persönlichen Haftung des landwirt­schaft­lichen Unternehmers erreichen, um selbst von ihrer Zahlungspflicht befreit zu werden.

Der zwölfjährige Junge war am Unfalltag, wie ein anderer Junge aus der Nachbarschaft auch, auf dem im Landkreis Waldshut gelegenen Bauernhof erschienen wie er dies schon öfter gemacht hatte, um dem Bauern zu helfen. Bei seiner Ankunft fuhr der Landwirt gerade langsam rückwärts den Traktor aus der Hofeinfahrt. Der Junge wollte auf den Traktor aufspringen, um mitfahren zu können. Dabei geriet er unter die Zugmaschine und wurde schwer verletzt.

Wie bereits das Sozialgericht Freiburg hat auch der 1. Senat des Landes­so­zi­al­ge­richts für diesen Unfall den gesetzlichen Unfall­ver­si­che­rungs­schutz abgelehnt, weil der Junge sich nicht wie ein Arbeitnehmer verhalten hat. Der Landwirt hat bei dem Zurücksetzen des Traktors keine Hilfe benötigt und der Wunsch des Jungen, auf dem Traktor mitfahren zu wollen, reicht nicht aus, einen gesetzlichen Unfall­ver­si­che­rungs­schutz zu begründen, auch wenn er zuvor des Öfteren dem Bauern geholfen hat. Der bloße Aufenthalt auf dem Bauernhof löst den Versi­che­rungs­schutz aus der gesetzlichen Unfall­ver­si­cherung nicht aus. Der verunglückte Junge habe aus Interesse an der Landwirtschaft und aus Spaß am Mitfahren dem Landwirt helfen wollen. Er habe nicht wie ein Landarbeiter handeln, sondern seine Freizeit wegen seines Interesses an der Landwirtschaft auf dem Bauernhof verbringen wollen, auch wenn er dem Landwirt schon oft zuvor geholfen hatte.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LSG Baden-Württemberg vom 12.04.2006

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