15.11.2024
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Finanzgericht Münster Beschluss24.03.2011

Grund­e­r­wer­b­steu­er­pflicht: FG Münster hält Regelung in Altfällen bei eingetragene Leben­s­part­ner­schaften für verfas­sungs­widrige BenachteiligungSteuerliche Benachteiligung von Leben­s­part­ner­schaften gegenüber der Ehe nicht gerechtfertigt

Grund­s­tücks­über­tra­gungen zwischen Partnern einer eingetragenen Leben­s­part­ner­schaft unterliegen seit Dezember 2010 nicht mehr der Grund­e­r­wer­b­steuer. Zuvor allerdings waren Grund­s­tück­s­erwerbe innerhalb einer solchen Lebens­ge­mein­schaft – anders als zwischen Ehegatten – grund­e­r­wer­b­steu­er­pflichtig. Diese steuerliche Benachteiligung von Lebenspartnern gegenüber Ehegatten hält das Finanzgericht Münster für verfas­sungs­widrig. Das ergibt sich aus einer Entscheidung, mit dem das Finanzgericht dem Bundes­ver­fas­sungs­gericht die Frage der Verfas­sungs­wid­rigkeit der Regelung des § 3 Nr. 4 GrEStG a.F. vorgelegt hat.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatten die Kläger, die im Jahr 2002 eine eingetragene Leben­s­part­ner­schaft begründet hatten, im Januar 2009 voneinander entgeltlich Grundbesitz erworben. Das Finanzamt setzte hierfür jeweils Grund­e­r­wer­b­steuer fest. Die Kläger hielten dies für rechtswidrig. Sie beriefen sich auf die bei Grund­s­tücks­über­tra­gungen zwischen Ehegatten geltende Steuerbefreiung des § 3 Nr. 4 GrEStG.

Hintergrund

Nach § 3 Nr. 4 GrEStG in der bis Dezember 2010 geltenden Fassung konnten lediglich Ehegatten voneinander grund­e­r­wer­b­steu­erfrei Grundbesitz erwerben. Durch das Jahressteu­er­gesetz 2010 vom 8. Dezember 2010 (BGBl I. 2010, Seite 1768) hat der Gesetzgeber – wohl unter dem Eindruck der kurz vorher ergangenen Entscheidung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts zur verfas­sungs­widrigen Benachteiligung von Lebenspartnern im Erbschaft- und Schen­kung­s­teu­errecht – die Grund­e­r­wer­b­steu­er­be­freiung des § 3 Nr. 4 GrEStG ausdrücklich auch auf Partner einer eingetragenen Leben­s­part­ner­schaft erweitert. Allerdings soll die Befreiung erstmals für nach dem 13. Dezember 2010 stattfindende Grund­s­tücks­über­tra­gungen gelten (§ 23 Abs. 9 GrEStG).

Ausschluss eingetragener Lebenspartner von Steuerbefreiung stellt Verstoß gegen den allgemeinen Gleich­heits­grundsatz dar

Nach Auffassung des Finanzgericht Münster verstößt der für „Altfälle“ nach wie vor geltende Ausschluss eingetragener Lebenspartner von der Steuerbefreiung des § 3 Nr. 4 GrEStG gegen den allgemeinen Gleich­heits­grundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Die Befrei­ungs­vor­schrift knüpfe an famili­en­rechtliche Beziehungen an, die in einer Leben­s­part­ner­schaft und einer Ehe in gleicher Weise bestünden. Das Leben­s­part­ner­schafts­gesetz entspreche in vielen Bereichen – insbesondere bei den gegenseitigen Unterhalts- und Beistands­pflichten – den eherechtlichen Regelungen. Es seien daher keine Gründe mehr dafür ersichtlich, die Leben­s­part­ner­schaft gegenüber der Ehe steuerlich zu benachteiligen. Die für Grund­s­tück­s­erwerbe bis Mitte Dezember 2010 wirkende Ungleich­be­handlung zwischen Ehegatten und Lebenspartnern sei – so das Gericht – auch nicht dadurch gerechtfertigt, dass nur aus einer Ehe gemeinsame Kinder hervorgehen könnten. Denn die Vorschrift des § 3 Nr. 4 GrEStG differenziere nicht zwischen kinderlosen Ehen und solchen, aus denen Kinder hervorgegangen seien.

Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online

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