21.11.2024
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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil09.11.2010

Ehegatten­splitting gilt auch für eingetragene Lebenspartner­schaftenFörderung der Ehe darf nicht mit Benachteiligung anderer, der Ehe vergleichbaren Lebensformen einhergehen

Der Ausschluss von Partnern einer eingetragenen Leben­s­part­ner­schaft von der Anwendung der Regelungen über das Ehegat­ten­splitting ist verfas­sungs­widrig. Dies entschied das Nieder­säch­sische Finanzgericht.

Die Antragstellerin des zugrunde liegenden Falls beantragte beim Finanzamt mit ihrer Lebenspartnerin zusammen zur Einkommensteuer veranlagt zu werden. Das Finanzamt lehnte dies unter Hinweis darauf ab, dass der Gesetzgeber den Anspruch auf Zusammenveranlagung ausdrücklich auf Ehegatten beschränkt habe. Gleichzeitig lehnte das Finanzamt den Antrag der Antragstellerin auf Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Einkom­men­steu­er­be­scheids ab.

Verweisung auf Schutzgebot der Ehe bei einer mit der Ehe vergleichbaren Lebensform nicht gerechtfertigt

Der 10. Senat des Nieder­säch­sischen Finanzgerichts hält den Ausschluss von Partnern einer eingetragenen Leben­s­part­ner­schaft für verfassungswidrig und hat den angefochtenen Einkom­men­steu­er­be­scheid deswegen im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes von der Vollziehung ausgesetzt (vgl. anderslautende Entscheidung des 2. Senats: Urteil v. 28.04.2010 - 2 K 380/09 - ). Wegen des verfas­sungs­recht­lichen Schutzes der Ehe sei es dem Gesetzgeber grundsätzlich zwar nicht verwehrt, diese gegenüber anderen Lebensformen zu begünstigen. Gehe die Förderung der Ehe jedoch mit einer Benachteiligung anderer Lebensformen einher, obgleich diese mit der Ehe vergleichbar seien, rechtfertige die bloße Verweisung auf das Schutzgebot der Ehe eine solche Differenzierung nicht.

Rechtsprechung kann im Anbetracht der Entscheidungen zur Ungleich­be­handlung von Ehe und eingetragener Leben­s­part­ner­schaft im Erbschaftsteuer- und Schen­kungs­gesetz nicht mehr aufrecht­er­halten werden

Zwar habe der Bundesfinanzhof in der Vergangenheit die steuerliche Ungleich­be­handlung eingetragener Leben­s­part­ner­schaften beim Veran­la­gungs­wahlrecht im Hinblick auf die Förderung von Ehe und Familie durch Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes für gerechtfertigt erachtet. In Anbetracht des Beschlusses des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts vom 21. Juli 2010 zur Ungleich­be­handlung von Ehe und eingetragener Leben­s­part­ner­schaft im Erbschaftsteuer- und Schen­kungs­gesetz könne diese Rechtsprechung jedoch nicht mehr aufrecht­er­halten werden. Es könne dahinstehen, ob die Eignung der Ehe gegenüber der Leben­s­part­ner­schaft zur Zeugung gemeinsamer Kinder den Splittingtarif zugunsten von Ehegatten rechtfertige. Das geltende Recht mache nämlich die Privilegierung der Ehe nicht vom Vorhandensein gemeinsamer Kinder abhängig, sondern differenziere gerade nicht zwischen kinderlosen Ehen und solchen, aus denen Kinder hervorgegangen seien.

Quelle: Niedersächsisches Finanzgericht/ra-online

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