21.11.2024
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Bundesfinanzhof Urteil26.01.2006

BFH: Kein Ehegat­ten­splitting für homosexuelle Paare in eingetragener Leben­s­part­ner­schaftGesetzgeber habe keine einkom­mens­steu­er­rechtliche Gleichstellung mit Ehegatten gewollt

Nach dem Bundes­fi­nanzhofs haben Partner einer eingetragenen Leben­s­part­ner­schaft keinen Anspruch auf Durchführung einer Zusam­men­ver­an­lagung zur Einkommensteuer unter Anwendung des Splittingtarifs.

Nach dem Einkom­men­steu­er­gesetz ist die Zusam­men­ver­an­lagung nur für nicht dauernd getrennt lebende Ehegatten vorgesehen. Bei der Zusam­men­ver­an­lagung werden die Einkünfte der Ehegatten zusam­men­ge­rechnet und die Einkommensteuer nach der sog. Splitting-Tabelle berechnet. Im Streitfall leben die gleich­ge­schlecht­lichen Kläger, die beide Einkünfte aus nicht­selb­ständiger Tätigkeit in unter­schied­licher Höhe erzielen, in einer eingetragenen Leben­s­part­ner­schaft. Sie beantragten bei ihrer jeweiligen Einkom­men­steu­er­ver­an­lagung für das Streitjahr 2002 die Durchführung einer Zusam­men­ver­an­lagung. Sie sind der Auffassung, die Vorschriften über die Zusam­men­ver­an­lagung und den Splitting-Tarif seien auf eingetragene Lebenspartner entsprechend anwendbar.

Nach Auffassung des Gerichts kommt eine entsprechende Anwendung nicht in Betracht, weil der Gesetzgeber bewusst von einer einkom­mens­steu­er­lichen Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartner mit Ehegatten abgesehen habe.

Auch die hilfsweise von den Klägern begehrte Vorlage an das Bundes­ver­fas­sungs­gericht hält der Bundesfinanzhof nicht für geboten. Der Ausschluss der eingetragenen Lebenspartner von der Zusam­men­ver­an­lagung verstoße trotz der vergleichbaren zivil­recht­lichen Unter­halts­ver­pflich­tungen zwischen Ehepartnern und Partnern einer eingetragenen Leben­s­part­ner­schaft nicht gegen das verfas­sungs­rechtliche Gleich­heitsgebot. Der Gesetzgeber sei vielmehr im Hinblick auf den im Grundgesetz vorgesehenen besonderen Schutz der Ehe berechtigt, diese im Vergleich zu anderen Formen gemein­schaft­lichen Zusammenlebens auch steuerlich besonders zu fördern. Soweit ein Lebenspartner für den anderen Lebenspartner Unterhalt zu zahlen habe, werde diese die steuerliche Leistungs­fä­higkeit mindernde wirtschaftliche Belastung durch die Abzugs­mög­lichkeit der Unter­halts­auf­wen­dungen in den Grenzen des § 33 a des Einkom­men­steu­er­ge­setzes berücksichtigt.

Quelle: ra-online, BFH

der Leitsatz

Partner einer eingetragenen Leben­s­part­ner­schaft haben keinen Anspruch auf Durchführung einer Zusam­men­ver­an­lagung zur Einkommensteuer unter Anwendung des Splittingtarifs.

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