Dokument-Nr. 2227
Permalink https://urteile.news/
- Finanzgericht Köln, Urteil13.06.2005, 15 K 284/04
Bundesfinanzhof Urteil26.01.2006
BFH: Kein Ehegattensplitting für homosexuelle Paare in eingetragener LebenspartnerschaftGesetzgeber habe keine einkommenssteuerrechtliche Gleichstellung mit Ehegatten gewollt
Nach dem Bundesfinanzhofs haben Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft keinen Anspruch auf Durchführung einer Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer unter Anwendung des Splittingtarifs.
Nach dem Einkommensteuergesetz ist die Zusammenveranlagung nur für nicht dauernd getrennt lebende Ehegatten vorgesehen. Bei der Zusammenveranlagung werden die Einkünfte der Ehegatten zusammengerechnet und die Einkommensteuer nach der sog. Splitting-Tabelle berechnet. Im Streitfall leben die gleichgeschlechtlichen Kläger, die beide Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit in unterschiedlicher Höhe erzielen, in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Sie beantragten bei ihrer jeweiligen Einkommensteuerveranlagung für das Streitjahr 2002 die Durchführung einer Zusammenveranlagung. Sie sind der Auffassung, die Vorschriften über die Zusammenveranlagung und den Splitting-Tarif seien auf eingetragene Lebenspartner entsprechend anwendbar.
Nach Auffassung des Gerichts kommt eine entsprechende Anwendung nicht in Betracht, weil der Gesetzgeber bewusst von einer einkommenssteuerlichen Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartner mit Ehegatten abgesehen habe.
Auch die hilfsweise von den Klägern begehrte Vorlage an das Bundesverfassungsgericht hält der Bundesfinanzhof nicht für geboten. Der Ausschluss der eingetragenen Lebenspartner von der Zusammenveranlagung verstoße trotz der vergleichbaren zivilrechtlichen Unterhaltsverpflichtungen zwischen Ehepartnern und Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nicht gegen das verfassungsrechtliche Gleichheitsgebot. Der Gesetzgeber sei vielmehr im Hinblick auf den im Grundgesetz vorgesehenen besonderen Schutz der Ehe berechtigt, diese im Vergleich zu anderen Formen gemeinschaftlichen Zusammenlebens auch steuerlich besonders zu fördern. Soweit ein Lebenspartner für den anderen Lebenspartner Unterhalt zu zahlen habe, werde diese die steuerliche Leistungsfähigkeit mindernde wirtschaftliche Belastung durch die Abzugsmöglichkeit der Unterhaltsaufwendungen in den Grenzen des § 33 a des Einkommensteuergesetzes berücksichtigt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 19.04.2006
Quelle: ra-online, BFH
der Leitsatz
Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft haben keinen Anspruch auf Durchführung einer Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer unter Anwendung des Splittingtarifs.
Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil2227
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.