18.10.2024
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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil15.12.2004

Keine Zusam­men­ver­an­lagung bei gleich­ge­schlecht­lichen Lebenspartnern

In einer aktuellen Entscheidung hatte sich das Nieder­säch­sische Finanzgericht mit der Frage zu befassen, ob der Partner einer eingetragenen Leben­s­part­ner­schaft gem. §§ 26, 26 b EStG für Zwecke der Einkommensteuer die Zusam­men­ver­an­lagung mit seinem gleich­ge­schlecht­lichen Lebenspartner beanspruchen kann. Hilfsweise begehrte der Kläger den Abzug des - fiktiv geschuldeten - Unterhalts gem. § 33 a Abs. 1 EStG als außer­ge­wöhnliche Belastung.

Der 2. Senat des Nieder­säch­sischen Finanzgerichts hat die Klage mit Urteil vom 15.12.2004 abgewiesen (Az.: 2 K 292/03).

Gleich­ge­schlechtliche Lebenspartner könnten nach dem Geset­zes­wortlaut nicht zusammen veranlagt werden, da sich die Regelung nur auf "Ehegatten" beziehe. Unter dem Begriff "Ehe" sei nur die rechtlich verbindliche Lebens­ge­mein­schaft zwischen Frau und Mann zu verstehen. Auch im Wege einer sog. verfas­sungs­kon­formen Auslegung könne das Ehegat­ten­splitting nicht auf die eingetragene Leben­s­part­ner­schaft übertragen werden. Einer solchen Auslegung stehe der eindeutige Geset­zes­wortlaut entgegen. Schließlich sei auch der Gleich­be­hand­lungs­grundsatz (Art. 3 GG) nicht verletzt. Es liege vielmehr innerhalb des dem Gesetzgeber obliegenden Entschei­dungs­spiel­raumes, zu bestimmen, welche Lebens­ge­mein­schaften steuerlich begünstigt werden sollten.

Ein (erhöhter) Abzug von Unter­halts­leis­tungen gem. § 33 a Abs. 1 EStG als außer­ge­wöhnliche Belastung war nach Auffssung des Nieder­säch­sischen FG ebenfalls nicht möglich. Dieser scheiterte an der Höhe der Einkünfte und Bezüge des Lebenspartners.

Der Kläger hat gegen das Urteil Revision eingelegt, die beim Bundesfinanzhof (BFH) unter dem Az. III R 12/05 anhängig ist.

Quelle: Pressemitteilung des Niedersächsischen FG vom 09.03.2005

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