Finanzgericht des Saarlandes Urteil21.01.2004
Ehegattensplitting nicht für homosexuelle Paare in eingetragener LebenspartnerschaftKeine Gleichstellung mit Ehe
Die Splitting-Regelung zur gemeinsamen Veranlagung der Einkommensteuer gilt nicht bei homosexuellen Paaren. Das hat das Finanzgericht Saarbrücken entschieden.
Nach Auffassung des Gerichts sei die Gleichstellung einer Lebenspartnerschaft mit einer Ehe verfassungsrechtlich nicht geboten. Das Grundgesetz erlaube zudem ausdrücklich eine Besserstellung von Ehepaaren im Vergleich zu anderen Lebenspartnerschaften. Die bei gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften bestehende gegenseitige Unterhaltsverpflichtung führe nicht zwangsläufig zu einer Berücksichtigung von Unterhaltstransfers. Dies sehe das Einkommensteuergesetz zwar vor, wenn einer der Partner nicht über ausreichend eigene Mittel zur Deckung seines Unterhalts verfüge. Im vorliegenden Fall treffe dies jedoch nicht zu.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 30.01.2004
Quelle: ra-online
der Leitsatz
1. Die Besteuerung der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nach dem Grundtarif des § 32 a Abs. 1 EStG ist verfassungsgemäß.
2. Ob die für außergewöhnliche Belastungen geltende Abzugsbegrenzung des auf lebenspartnerschaftliche Unterhaltsleistungen grundsätzlich anwendbaren des § 33 a Abs. 1 Satz 4 EStG 2001 verfassungsgemäß ist, ist ohne Belang, wenn der lebenspartnerschaftliche Leistungsempfänger über Einkünfte verfügt, die seinen angemessenen Lebensunterhalt offenkundig sicherzustellen.