21.11.2024
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Finanzgericht des Saarlandes Urteil21.01.2004

Ehegat­ten­splitting nicht für homosexuelle Paare in eingetragener Leben­s­part­ner­schaftKeine Gleichstellung mit Ehe

Die Splitting-Regelung zur gemeinsamen Veranlagung der Einkommensteuer gilt nicht bei homosexuellen Paaren. Das hat das Finanzgericht Saarbrücken entschieden.

Nach Auffassung des Gerichts sei die Gleichstellung einer Leben­s­part­ner­schaft mit einer Ehe verfas­sungs­rechtlich nicht geboten. Das Grundgesetz erlaube zudem ausdrücklich eine Besserstellung von Ehepaaren im Vergleich zu anderen Leben­s­part­ner­schaften. Die bei gleich­ge­schlecht­lichen Leben­s­part­ner­schaften bestehende gegenseitige Unter­halts­ver­pflichtung führe nicht zwangsläufig zu einer Berück­sich­tigung von Unter­halt­s­transfers. Dies sehe das Einkom­men­steu­er­gesetz zwar vor, wenn einer der Partner nicht über ausreichend eigene Mittel zur Deckung seines Unterhalts verfüge. Im vorliegenden Fall treffe dies jedoch nicht zu.

Quelle: ra-online

der Leitsatz

1. Die Besteuerung der Partner einer eingetragenen Leben­s­part­ner­schaft nach dem Grundtarif des § 32 a Abs. 1 EStG ist verfas­sungsgemäß.

2. Ob die für außer­ge­wöhnliche Belastungen geltende Abzugs­be­grenzung des auf leben­s­part­ner­schaftliche Unter­halts­leis­tungen grundsätzlich anwendbaren des § 33 a Abs. 1 Satz 4 EStG 2001 verfas­sungsgemäß ist, ist ohne Belang, wenn der leben­s­part­ner­schaftliche Leistungs­emp­fänger über Einkünfte verfügt, die seinen angemessenen Lebensunterhalt offenkundig sicherzustellen.

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