15.11.2024
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Bundesfinanzhof Beschluss06.10.2005

Eingetragene Lebenspartner sind Ehegatten erbschaft­steu­er­rechtlich nicht gleichgestelltUngleich­be­handlung verfas­sungs­rechtlich nicht zu beanstanden

Partner in einer eingetragenen Leben­s­part­ner­schaft sind Ehegatten auch bei der Erbschafts­steuer nicht gleichgestellt. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden.

Geklagt hatte ein Erbe, dessen Lebenspartner im Oktober 2002 verstorben ist. Das Finanzamt setzte gegen den Erben eine Erbschaftsteuer in Höhe von 46.621,- EUR fest. Es gewährte einen Steuer­frei­betrag von 5.200,- EUR und legte der Steuer­fest­setzung gemäß § 15 Abs. 3 des Erbschaftsteuer- und Schen­kungs­ge­setzes (ErbStG) die Steuerklasse III zugrunde.

Ehegatten wird dagegen im Erbfall die Steuerklasse I zugeordnet. Ihnen steht dann ein persönlicher Freibetrag von 307.000,- EUR (Stand: Februar 2002) sowie ein Versor­gungs­frei­betrag in Höhe von 256.000,- EUR zu.

Der Bundesfinanzhof stellte in seinem Beschluss klar, dass die Ungleich­be­handlung verfas­sungs­rechtlich nicht zu beanstanden sei. Weder Art. 14 Abs. 1 GG, der die Eigentums- und Erbrechts­ga­rantie gewährleistet, noch das Gleich­heitsgebot des Art. 3 GG seien verletzt. Dem Gesetzgeber sei es mit Rücksicht auf den verfas­sungs­recht­lichen Schutz der Ehe aus Art. 6 Abs. 1 GG nicht verwehrt, diese gegenüber anderen Lebensformen zu begünstigen.

Quelle: ra-online

der Leitsatz

Art. 3 Abs. 1 und 3 sowie Art. 14 Abs. 1 GG gebieten es nicht, eingetragene Lebenspartner erbschaft­steu­er­rechtlich in dieselbe Steuerklasse einzuordnen und ihnen dieselben Freibeträge zu gewähren wie Ehegatten.

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