21.11.2024
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Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht Urteil20.12.2012

Eingetragene Lebenspartner haben vorläufig Anspruch auf Eintragung der Lohnsteu­er­klasse IIIFG Schleswig-Holstein äußert ernstliche Zweifel an Verfas­sungs­mä­ßigkeit der Regelungen im Einkom­men­steu­er­gesetz zur Lohnsteu­er­klas­sen­ein­teilung

Für eingetragene Lebenspartner ist vorläufig die nach dem Geset­zes­wortlaut nur für Ehegatten geltende Lohnsteu­er­klasse III - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen - auf der Lohnsteuerkarte einzutragen. Das gilt zumindest bis zu einer Klärung der Verfas­sungs­mä­ßigkeit des Ausschlusses eingetragener Lebenspartner von Ehegatten begünstigenden Regelungen im Lohn- und Einkom­men­steu­errecht (so genanntes Ehegat­ten­splitting) durch das Bundes­ver­fas­sungs­gericht in dort bereits anhängigen Verfahren. Dies geht aus einer Entscheidung des Finanzgerichts Schleswig-Holstein hervor.

In den zugrunde liegenden Fällen wollte jeweils eine Partnerin einer eingetragenen Leben­s­part­ner­schaft auf ihrer Lohnsteuerkarte für das Jahr 2011 die nach dem Geset­zes­wortlaut Ehegatten vorbehaltene günstigere Lohnsteu­er­klasse III eintragen lassen. Dies hatte das Finanzamt abgelehnt. Dagegen beantragten die betroffenen Frauen vorläufigen Rechtsschutz bei dem Finanzgericht.

FG nimmt Bezug auf Entscheidung des BVerfG zur verfas­sungs­widrigen Ungleich­be­handlung von Ehen und eingetragenen Leben­s­part­ner­schaften

Das Finanzgericht Schleswig- Holstein ordnete die vorläufige Eintragung der begehrten Lohnsteu­er­klasse auf der Lohnsteuerkarte an. Dabei ging das Gericht davon aus, dass ernstliche Zweifel an der Verfas­sungs­mä­ßigkeit des Ausschlusses eingetragener Lebenspartner von den Regelungen im Einkom­men­steu­er­gesetz zur Lohnsteu­er­klas­sen­ein­teilung, die Ehegatten begünstigen, bestehen. Diese Zweifel ergaben sich nach Auffassung des Gerichts insbesondere aus einer Entscheidung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts vom 21. Juli 2010 zur Erbschaftsteuer. In dieser Entscheidung war eine verfas­sungs­widrige Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragenen Leben­s­part­ner­schaften angenommen worden. Darüber hinaus begründeten aber auch eine Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 10. Mai 2011 (C -147/08) sowie diverse in jüngerer Zeit ergangene finanz­ge­richtliche Entscheidungen Zweifel an der Verfas­sungs­mä­ßigkeit der bestehenden gesetzlichen Regelung.

Öffentliches Interesse an geordneter Haushalts­führung steht vorläufiger Gewährung der günstigeren Lohnsteu­er­klasse nicht entgegen

Angesichts der relativ geringen Anzahl betroffener Fälle stand für das Gericht schließlich das öffentliche Interesse an einer geordneten Haushalts­führung einer vorläufigen Gewährung der günstigeren Lohnsteu­er­klasse für eingetragene Lebenspartner bis zur abschließenden Klärung durch das Bundes­ver­fas­sungs­gericht nicht entgegen.

FG erklärt § 3 Nr. 4 des Grund­e­r­wer­b­steu­er­ge­setzes in der bis zum 13. Dezember 2010 geltenden Fassung für verfas­sungs­widrig

Bereits mit Entscheidung vom 28. Juni 2011 (Az. 3 K 217/08) hatte das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht - seinerzeit vor dem Hintergrund des Grund­e­r­wer­b­steu­er­rechts - erkannt, dass eingetragene Lebenspartner grundsätzlich Ehegatten gleichzustellen seien. Aus diesem Grund ist nach Auffassung des Finanzgerichts § 3 Nr. 4 Grund­e­r­wer­b­steu­er­gesetz in der bis zum 13. Dezember 2010 geltenden Fassung verfassungswidrig. Diese Vorschrift sah vor, dass Grund­s­tücks­über­tra­gungen zwischen Ehegatten grund­e­r­wer­b­steu­erfrei bleiben, solche zwischen eingetragenen Lebenspartnern aber nicht. Mit der genannten Entscheidung hatte das Finanzgericht das Verfahren dem Bundes­ver­fas­sungs­gericht zur Entscheidung vorgelegt.

Quelle: Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht/ra-online

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