03.12.2024
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Sächsisches Finanzgericht Beschluss09.05.2012

Sächsisches Finanzgericht äußert Zweifel an Verfas­sungs­mä­ßigkeit der Regelung zur getrennten bzw. gemeinsamen Veranlagung von Ehegatten und LebenspartnernWahl der Lohnsteu­er­klasse bei eingetragenen Leben­s­part­ner­schaften

Das Sächsische Finanzgericht hat ernste Zweifel daran geäußert, dass Partnern einer eingetragenen Leben­s­part­ner­schaft bei der Wahl der Lohnsteu­er­klasse nicht dasselbe Wahlrecht zusteht wie Ehegatten.

Die Antragsteller des zugrunde liegenden Falls leben seit September 2011 in einer eingetragenen Partnerschaft und sind beide berufstätig. Im November 2011 beantragten sie beim zuständigen Finanzamt eine Änderung der auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Steuerklasse. Ihr Ziel war es, dass der eine Partner die Steuerklasse III und der andere die Steuerklasse V eingetragen erhält.

Finanzamt lehnt gemeinsame Veranlagung der Lebenspartner ab

Dies lehnte das Finanzamt ab, weil nach der derzeit gültigen Gesetzeslage Lebenspartner nicht gemeinsam veranlagt werden könnten. Auch eine Entscheidung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts vom 21. Juli 2010 ändere nach Auffassung des Finanzamtes nichts daran, da hier nur das Erbschaft­steu­errecht betroffen sei.

Verstoß gegen Gleich­heitsgebot nicht ausgeschlossen

Das Sächsische Finanzgericht gewährte dem Paar vorläufigen Rechtschutz, weil Bedenken gegen die Verfas­sungs­mä­ßigkeit an der Regelung zur getrennten bzw. gemeinsamen Veranlagung von Ehegatten und Lebenspartner (§§ 26, 26b EStG mit § 32 a EStG) bestünden. Die unter­schiedliche steuerliche Belastung von Ehegatten und Lebenspartner könne gegen das grund­ge­setzliche gesicherte Gleich­heitsgebot verstoßen, wie es auch schon das Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts in seiner Entscheidung vom 21. Juli 2010 zum Erbschaft­steu­errecht sowie verschiedene Finanzgerichte zur Frage des Splittingtarifs angenommen hätten.

Bei Antragstellern ist vorläufig Splittingtarif anzuwenden

Eine endgültige Entscheidung zur dieser Frage - insbesondere des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts - steht noch aus, weswegen bei den Antragstellern vorläufig der Splittingtarif anzuwenden ist.

Quelle: Sächsisches Finanzgericht/ra-online

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