Dokument-Nr. 13078
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Finanzgericht Münster Beschluss16.01.2012
Wahl der Lohnsteuerklassen für eingetragene Lebenspartner vorläufig zulässigVersorgungscharakter beider Lebensformen erfordert Gleichbehandlung
Das Finanzgericht Münster hat im Wege einer Aussetzung der Vollziehung die Wahl der Lohnsteuerklassen III und V durch Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft zugelassen.
Die Antragsteller des zugrunde liegenden Falls, Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, beantragten beim Finanzamt einen Wechsel von ihrer bisherigen Lohnsteuerklasse I in die für sie günstigere Steuerklassenkombination III/V. Das Finanzamt lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass diese Kombination nach § 38 b EStG ausschließlich für Verheiratete zulässig sei.
Antragsteller machen Verfassungswidrigkeit der vom Finanzamt angeführten Norm geltend
Im Rahmen des Einspruchsverfahrens gegen den Ablehnungsbescheid beantragten die Antragsteller die Aussetzung der Vollziehung bei Gericht und machten die Verfassungswidrigkeit der vom Finanzamt angeführten Norm geltend.
Besondere Schutz von Ehe und Familie rechtfertigt keine Differenzierung zwischen Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Hinblick auf steuerrechtliche Vorschriften
Das Finanzgericht Münster gab dem Antrag statt. Es bestehe zumindest die Möglichkeit, dass § 38 b EStG wegen der Ungleichbehandlung von verheirateten und verpartnerten Steuerpflichtigen gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoße. Nach der zum Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz ergangenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juli 2010 sei bei einer mit der sexuellen Orientierung zusammenhängenden Differenzierung eine strenge Gleichheitsprüfung vorzunehmen. Auch der besondere Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) rechtfertige eine Differenzierung zwischen Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Hinblick auf steuerrechtliche Vorschriften nicht. Der Versorgungscharakter beider Lebensformen erfordere vielmehr eine Gleichbehandlung. Der Senat hat die Beschwerde zum Bundesfinanzhof zugelassen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 23.02.2012
Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online
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