23.11.2024
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Finanzgericht Münster Beschluss16.01.2012

Wahl der Lohnsteu­er­klassen für eingetragene Lebenspartner vorläufig zulässigVersor­gung­s­cha­rakter beider Lebensformen erfordert Gleich­be­handlung

Das Finanzgericht Münster hat im Wege einer Aussetzung der Vollziehung die Wahl der Lohnsteu­er­klassen III und V durch Partner einer eingetragenen Leben­s­part­ner­schaft zugelassen.

Die Antragsteller des zugrunde liegenden Falls, Partner einer eingetragenen Leben­s­part­ner­schaft, beantragten beim Finanzamt einen Wechsel von ihrer bisherigen Lohnsteu­er­klasse I in die für sie günstigere Steuer­klas­sen­kom­bi­nation III/V. Das Finanzamt lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass diese Kombination nach § 38 b EStG ausschließlich für Verheiratete zulässig sei.

Antragsteller machen Verfas­sungs­wid­rigkeit der vom Finanzamt angeführten Norm geltend

Im Rahmen des Einspruchs­ver­fahrens gegen den Ableh­nungs­be­scheid beantragten die Antragsteller die Aussetzung der Vollziehung bei Gericht und machten die Verfassungswidrigkeit der vom Finanzamt angeführten Norm geltend.

Besondere Schutz von Ehe und Familie rechtfertigt keine Differenzierung zwischen Ehe und eingetragener Leben­s­part­ner­schaft im Hinblick auf steuer­rechtliche Vorschriften

Das Finanzgericht Münster gab dem Antrag statt. Es bestehe zumindest die Möglichkeit, dass § 38 b EStG wegen der Ungleichbehandlung von verheirateten und verpartnerten Steuer­pflichtigen gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoße. Nach der zum Erbschaft- und Schen­kung­s­teu­er­gesetz ergangenen Entscheidung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts vom 21. Juli 2010 sei bei einer mit der sexuellen Orientierung zusam­men­hän­genden Differenzierung eine strenge Gleich­heits­prüfung vorzunehmen. Auch der besondere Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) rechtfertige eine Differenzierung zwischen Ehe und eingetragener Leben­s­part­ner­schaft im Hinblick auf steuer­rechtliche Vorschriften nicht. Der Versor­gung­s­cha­rakter beider Lebensformen erfordere vielmehr eine Gleich­be­handlung. Der Senat hat die Beschwerde zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online

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