03.12.2024
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Finanzgericht Bremen Beschluss13.02.2012

Eintragungen von Lebenspartnern sind auf Lohnsteu­er­karten vorläufig wie bei Verheirateten vorzunehmenGericht äußert Zweifel an Verfas­sungs­mä­ßigkeit der Differenzierung zwischen eingetragener Leben­s­part­ner­schaft und Ehe

Bei eingetragenen Lebenspartnern ist der Lohnsteuerabzug vorläufig wie bei Ehegatten vorzunehmen. Dies entschied das Finanzgericht Bremen.

Im zugrunde liegenden Fall war auf den Lohnsteu­er­karten der Partnerinnen einer eingetragenen Leben­s­part­ner­schaft jeweils Steuerklasse I eingetragen. Sie beantragten beim Finanzamt die Eintragung der Steuerklassen III und V, um die Höhe des Lohnsteu­er­abzugs zu vermindern.

Finanzamt: Gewünschte Eintragungen nur bei verheirateten Arbeitnehmern möglich

Diese Eintragungen sind nach der maßgeblichen Vorschrift des § 38 b Einkom­men­steu­er­gesetz nur bei verheirateten Arbeitnehmern möglich. Nach Ablehnung durch das Finanzamt beantragten die Leben­s­part­ne­rinnen vorläufigen Rechtsschutz.

Gericht bejaht Ungleich­be­handlung von Ehe und eingetragener Leben­s­part­ner­schaft im Erbschaft­steu­errecht

Das Finanzgericht Bremen verpflichtete das Finanzamt, vorläufig die beantragten Eintragungen auf den Lohnsteu­er­karten vorzunehmen. Es bejahte unter Hinweis auf den Beschluss des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts vom 21. Juli 2010 zur Ungleich­be­handlung von Ehe und eingetragener Leben­s­part­ner­schaft im Erbschaft­steu­errecht und die Rechtsprechung anderer Finanzgerichte und äußerte Zweifel an der Verfas­sungs­mä­ßigkeit der Differenzierung zwischen eingetragener Leben­s­part­ner­schaft und Ehe. Ferner überwiege das besondere Interesse, nicht wegen der sexuellen Orientierung diskriminiert zu werden, das fiskalische Interesse des Staates.

Quelle: Finanzgericht Bremen/ra-online

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