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Verwaltungsgericht Gießen Urteil26.05.2011

VG Gießen: Eingetragene Leben­s­part­ner­schaften sind besol­dungs­rechtlich wie Ehen zu behandelnPflicht zur Gleich­be­handlung beider Partnerschaften ergibt sich aus Antidis­kri­mi­nie­rungs­richtlinie

Eingetragene Leben­s­part­ner­schaften sind besol­dungs­rechtlich wie Ehen zu behandeln. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Gießen und gab der Klage einer Lehrerein statt, die den kinderbezogenen Famili­en­zu­schlag auch für die Kinder ihrer Lebenspartnerin eingefordert hatte.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls, eine im Lahn-Dill-Kreis tätige Lehrerin, lebt in einer eingetragenen Leben­s­part­ner­schaft und in häuslicher Gemeinschaft mit ihrer eigenen Tochter und den leiblichen Kindern ihrer Lebenspartnerin. Das Land Hessen verweigerte ihr die Zahlung des kinderbezogenen Famili­en­zu­schlages für die Kinder ihrer Lebenspartnerin. Den besol­dungs­recht­lichen Zuschlag könne nach dem Bundes­be­sol­dungs­gesetz nur bekommen, wem auch Kindergeld nach dem Einkom­men­steu­er­gesetz zustehe. Danach seien aber nur Kinder eines Ehegatten zu berücksichtigen. Partner einer eingetragenen Leben­s­part­ner­schaft seien diesem nach der Rechtsprechung des Bundes­fi­nanzhofes nicht gleichgestellt.

Eingetragene Leben­s­part­ner­schaften sind besol­dungs­rechtlich ausdrücklich den ehelichen Lebens­ge­mein­schaften gleichgestellt

Das Verwal­tungs­gericht Gießen entschied, dass durch die Regelung in § 1 a des Hessischen Besol­dungs­ge­setzes, das derzeit noch auf das Bundes­be­sol­dungs­gesetz verweist, eingetragene Leben­s­part­ner­schaften besol­dungs­rechtlich ausdrücklich den ehelichen Lebens­ge­mein­schaften gleichgestellt seien. Die besol­dungs­recht­lichen Regelungen seien daher entsprechend auszulegen. Die hier maßgebliche Vorschrift des § 40 Abs. 2 des Bundes­be­sol­dungs­ge­setzes, die wiederum in das Einkom­men­steu­er­gesetz verweise, müsse also im Kontext der Gleich­stel­lungs­re­gelung im Hessischen Besol­dungs­gesetz gesehen werden und gebiete die Gleich­be­handlung von Ehe und eingetragener Leben­s­part­ner­schaft.

Gleich­be­han­delung der Partnerschaften auch aus europa­recht­lichen Gesichtspunkten erforderlich

Aber auch die europäische Richtlinie 2000/78 EG, die so genannte Antidis­kri­mi­nie­rungs­richtlinie, verlange die Gleich­be­handlung beider Partnerschaften. Da diese Richtlinie nicht vollständig in deutsches Recht umgesetzt sei, entfalte sie unmittelbare Wirkung. Weil ein sachlicher Grund für eine Ungleich­be­handlung der beiden Formen des Zusammenlebens nicht ersichtlich sei, müssten diese auch aus europa­recht­lichen Gesichtspunkten gleichbehandelt werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Gießen/ra-online

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