18.10.2024
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Verwaltungsgericht Hannover Urteil20.11.2008

Kein Famili­en­zu­schlag für eingetragenen LebenspartnerWille des Gesetzgebers

Das Verwal­tungs­gericht Hannover hat drei Klagen von Beamten abgewiesen, die in eingetragener Leben­s­part­ner­schaft leben. Ein Bundes- und ein Landesbeamter begehrten als Besol­dungs­emp­fänger bzw. als Versor­gungs­emp­fänger die Gewährung des Famili­en­zu­schlags in der Höhe, wie er verheirateten Beamten zusteht. Daneben war im Fall eines Kirchenbeamten zu entscheiden, ob ein Lebenspartner im Beihilferecht als berück­sich­ti­gungs­fähiger Angehöriger anzusehen ist.

Alle Klagen wurden abgewiesen. Nach Auffassung der Kammer steht den Beamten der begehrte Zuschlag nicht zu. Das Bundes­be­sol­dungs­gesetz sehe die Gewährung eines solchen Famili­en­zu­schlages für verpartnerte Beamte nicht ausdrücklich vor. Vielmehr könnten nach dem Wortlaut des Gesetzes nur verheiratete Beamte einen solchen Zuschlag beanspruchen. Nach Auffassung des Gerichts können die Regelungen über die Gewährung des Famili­en­zu­schlages nicht entsprechend auf verpartnerte Beamte angewandt werden. Es fehle insoweit an einer planwidrigen Regelungslücke des Gesetzes. Der Deutsche Bundestag habe zwar im Jahr 2000 den Entwurf des Gesetzes zur Ergänzung des Leben­s­part­ner­schafts­ge­setzes beschlossen, der eine entsprechende Gleichstellung vorgesehen habe, der Bundesrat habe diesem Gesetz damals jedoch die erforderliche Zustimmung verweigert. Der Entwurf habe deshalb nie Gesetzeskraft erlangt. Die unterbliebene Erstreckung des Famili­en­zu­schlags auf verpartnerte Beamte entspreche daher gerade dem Willen des Gesetzgebers und stelle keine planwidrige Regelungslücke dar.

Richter: Kein Verstoß gegen Europarecht

Die Vorenthaltung des Famili­en­zu­schlages verstoße auch nicht gegen Europarecht. Zwar sehe die nach Ablauf der Umsetzungsfrist unmittelbar anwendbare Richtlinie 2000/78/EG des Rates vor, dass niemand wegen seiner sexuellen Ausrichtung diskriminiert werden dürfe. Der Europäische Gerichtshof habe jedoch entschieden (siehe Europäischer Gerichtshof, Urteil v. 01.04.2008 - C-267/06 -) , dass es Sache der mitglied­s­taat­lichen Gerichte sei, festzustellen, ob die Situation eines Lebenspartners mit derjenigen eines Ehegatten vergleichbar sei. Diese Frage sei für das deutsche Beamten­be­sol­dungsrecht zu verneinen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Hannover vom 20.11.2008

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