Dokument-Nr. 7029
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Verwaltungsgericht Hannover Urteil20.11.2008
Kein Familienzuschlag für eingetragenen LebenspartnerWille des Gesetzgebers
Das Verwaltungsgericht Hannover hat drei Klagen von Beamten abgewiesen, die in eingetragener Lebenspartnerschaft leben. Ein Bundes- und ein Landesbeamter begehrten als Besoldungsempfänger bzw. als Versorgungsempfänger die Gewährung des Familienzuschlags in der Höhe, wie er verheirateten Beamten zusteht. Daneben war im Fall eines Kirchenbeamten zu entscheiden, ob ein Lebenspartner im Beihilferecht als berücksichtigungsfähiger Angehöriger anzusehen ist.
Alle Klagen wurden abgewiesen. Nach Auffassung der Kammer steht den Beamten der begehrte Zuschlag nicht zu. Das Bundesbesoldungsgesetz sehe die Gewährung eines solchen Familienzuschlages für verpartnerte Beamte nicht ausdrücklich vor. Vielmehr könnten nach dem Wortlaut des Gesetzes nur verheiratete Beamte einen solchen Zuschlag beanspruchen. Nach Auffassung des Gerichts können die Regelungen über die Gewährung des Familienzuschlages nicht entsprechend auf verpartnerte Beamte angewandt werden. Es fehle insoweit an einer planwidrigen Regelungslücke des Gesetzes. Der Deutsche Bundestag habe zwar im Jahr 2000 den Entwurf des Gesetzes zur Ergänzung des Lebenspartnerschaftsgesetzes beschlossen, der eine entsprechende Gleichstellung vorgesehen habe, der Bundesrat habe diesem Gesetz damals jedoch die erforderliche Zustimmung verweigert. Der Entwurf habe deshalb nie Gesetzeskraft erlangt. Die unterbliebene Erstreckung des Familienzuschlags auf verpartnerte Beamte entspreche daher gerade dem Willen des Gesetzgebers und stelle keine planwidrige Regelungslücke dar.
Richter: Kein Verstoß gegen Europarecht
Die Vorenthaltung des Familienzuschlages verstoße auch nicht gegen Europarecht. Zwar sehe die nach Ablauf der Umsetzungsfrist unmittelbar anwendbare Richtlinie 2000/78/EG des Rates vor, dass niemand wegen seiner sexuellen Ausrichtung diskriminiert werden dürfe. Der Europäische Gerichtshof habe jedoch entschieden (siehe Europäischer Gerichtshof, Urteil v. 01.04.2008 - C-267/06 -) , dass es Sache der mitgliedstaatlichen Gerichte sei, festzustellen, ob die Situation eines Lebenspartners mit derjenigen eines Ehegatten vergleichbar sei. Diese Frage sei für das deutsche Beamtenbesoldungsrecht zu verneinen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 20.11.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Hannover vom 20.11.2008
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