Niedersächsisches Finanzgericht Beschluss26.08.2011
Verfassungswidrige Ungleichbehandlung eines eingetragenen Lebenspartners bei der GrunderwerbsteuerNiedersächsisches Finanzgericht erbittet Vorabentscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Das Niedersächsische Finanzgericht sieht in der Besteuerung einer Grundstücksübertragung unter eingetragenen Lebenspartnern aus dem November 2009 einen Gleichheitsverstoß gegenüber der Steuerbefreiung unter Ehegatten. Es hat daher das Bundesverfassungsgericht um eine Vorabentscheidung in der Frage gebeten, ob § 3 Nr. 4 des Grunderwerbsteuergesetzes in der bis zum Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2010 vom 8. Dezember 2010 (Bundesgesetzblatt Teil I S. 1768) geltenden Fassung insoweit mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) unvereinbar ist, als zwar der Grundstückserwerb durch den Ehegatten, nicht aber durch den eingetragenen Lebenspartner des Veräußerers von der Grunderwerbsteuer befreit ist.
Der Gesetzgeber hat im Jahressteuergesetz 2010 zwar eine grunderwerbsteuerliche Gleichstellung von eingetragenen Lebenspartnern und Ehegatten geregelt. Die Neufassung des Grunderwerbsteuergesetzes gilt jedoch - anders als eine vergleichbare Regelung im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht - nicht rückwirkend für alle noch nicht bestandskräftigen Fälle ab Inkrafttreten des Lebenspartnerschaftsgesetzes (1. August 2001), sondern erst ab Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2010 am 14. Dezember 2010. In der Sache folgt das Niedersächsische Finanzgericht den neueren Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Gleichbehandlung von eingetragenen Lebenspartnern und Ehegatten bei der betrieblichen Hinterbliebenenversorgung und bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer und überträgt die dortigen rechtlichen Wertungen auf das gesamte Steuerrecht, damit auch auf die Grunderwerbsteuer.
Unterschiedliche betriebliche Hinterbliebenenversorgung sowie erbschaft- und schenkungsteuerliche Behandlung ungerechtfertigt
Zur Begründung hatte das Bundesverfassungsgericht in den genannten Entscheidungen darauf verwiesen, dass für die Schlechterstellung der eingetragenen Lebenspartner gegenüber Ehegatten keine Unterschiede von solchem Gewicht bestehen, die eine unterschiedliche betriebliche Hinterbliebenenversorgung sowie erbschaft- und schenkungsteuerliche Behandlung rechtfertigen könnten. Nach Auffassung des Niedersächsischen Finanzgerichts ist diese Begründung des Bundesverfassungsgerichts auf die gesamte Rechtsordnung zu übertragen.
Geltendes Recht macht Privilegierung von Ehegatten gerade nicht vom Vorhandensein gemeinsamer Kinder abhängig
Die Ungleichbehandlung sei im Übrigen auch nicht dadurch legitimiert, dass nur aus einer Ehe gemeinsame Kinder hervorgehen könnten, denn das geltende Recht mache die Privilegierung von Ehegatten gerade nicht vom Vorhandensein gemeinsamer Kinder abhängig. Das Gericht hatte dem Kläger bereits mit Beschluss vom 6. Januar 2011 vorläufigen Rechtsschutz gewährt (Beschluss v. 6.1.2011 - 7 V 66/10).
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 27.01.2012
Quelle: Niedersächsisches Finanzgericht/ra-online