18.10.2024
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Finanzgericht Köln Beschluss07.12.2011

Finanzgericht Köln gewährt Splittingtarif für Eingetragene LebenspartnerFinanzgericht Köln beruft sich auf Entscheidung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts zur Erbschafts­steuer

Eingetragene Lebenspartner sind bis zu einer Entscheidung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts im Rahmen der Lohn- und Einkommensteuer vorläufig wie Ehegatten zu behandeln. Dies entschied das Finanzgericht Köln.

Die Partner einer Leben­s­part­ner­schaft wollten auf ihren Lohnsteu­er­karten unter Anwendung des sog. Faktor­ver­fahrens die Steuerklasse IV eingetragen haben, was nach der aktuellen gesetzlichen Regelung nur Ehegatten vorbehalten ist. Das Finanzamt lehnte dies ab und versagte auch die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Diesen erhielten die Lebenspartner nunmehr durch das Finanzgericht Köln. Es verpflichtete das Finanzamt, die begehrte Lohnsteu­er­klasse einzutragen.

Finanzgericht beruft sich auf Entscheidung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts zur Erbschafts­steuer

Der 4. Senat stützte sich dabei im Wesentlichen auf die Entscheidung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts vom 21. Juli 2010 (1 BvR 611/07) zur Erbschaftsteuer. In diesem Verfahren hatte das Bundes­ver­fas­sungs­gericht die Ungleich­be­handlung von Ehe und eingetragener Leben­s­part­ner­schaft im Erbschaft­steu­errecht als verfas­sungs­widrig angesehen. Der 4. Senat hält es für möglich, dass auch das Einkom­men­steu­errecht insoweit verfas­sungs­widrig ist, als es zwischen Ehe und eingetragener Lebens­ge­mein­schaft differenziert. Die zu dieser Frage beim Bundes­ver­fas­sungs­gericht anhängigen Verfas­sungs­be­schwerden (2 BvR 909/06, 2 BvR 288/07) hätten hiernach durchaus Erfolgs­aus­sichten.

Quelle: ra-online, Finanzgericht Köln (pm/pt)

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