18.10.2024
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Hessisches Finanzgericht Urteil02.07.2014

Einspruch gegen Kinder­geld­be­scheid durch einfache E-Mail ist unwirksamLediglich mittels einer einfachen E-Mail eingelegter Einspruch genügt nicht gesetzlichen Erfordernissen

Der Bescheid einer Behörde kann nicht wirksam mit einer einfachen E-Mail angefochten werden. Betroffene müssen damit rechnen, dass der Bescheid, gegen den sie sich wenden wollen, deshalb mangels wirksamer Anfechtung zu ihren Ungunsten bestandskräftig wird. Dies entschied das Hessische Finanzgericht.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte die Mutter eines volljährigen Kindes gegen den Aufhebungs- und Rückfor­de­rungs­be­scheid der Familienkasse lediglich mit einfacher E-Mail Einspruch eingelegt. Die Familienkasse wertete die einfache E-Mail zwar als wirksamen Einspruch, wies diesen Einspruch jedoch in der Sache als unbegründet zurück.

Angegriffener Bescheid wurde bereits mangels wirksamer Anfechtung bestandskräftig

Die hiergegen erhobene Klage der Mutter hatte keinen Erfolg. Das Hessische Finanzgericht entschied, dass der mit der einfachen E-Mail angegriffene Bescheid - entgegen der überein­stim­menden Auffassung der Klägerin und der Familienkasse - bereits mangels wirksamer Anfechtung bestandskräftig geworden ist. Denn ein lediglich mittels einfacher E-Mail eingelegter Einspruch genüge den gesetzlichen Erfordernissen nicht. Eine Entscheidung zu der Frage, ob der Bescheid inhaltlich rechtmäßig war, sei deshalb nicht mehr zu treffen.

Elektronische Einspruch­s­ein­legung muss zwingend mit qualifizierter elektronischer Signatur versehen sein

Im Einzelnen hat das Hessische Finanzgericht darauf hingewiesen, dass eine elektronische Einspruch­s­ein­legung nach § 87 a Abs. 3 Sätze 1 und 2 Abgabenordnung zwingend mit einer so genannten qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen sei. Hierdurch werde sichergestellt, dass die besonderen Zwecke der bisher üblichen Schriftform im Zeitpunkt der Rechts­be­helf­s­ein­legung auch im modernen elektronischen Rechtsverkehr erfüllt werden. Nur durch die qualifizierte elektronische Signatur könne gewährleistet werden, dass der E-Mail neben dem Inhalt der Erklärung auch die Person, von der sie stammt, hinreichend zuverlässig entnommen werden könne. Außerdem werde sichergestellt, dass es sich hierbei nicht nur um einen Entwurf handele, sondern dass die E-Mail mit dem Wissen und dem Willen des Betroffenen der Behörde zugeleitet worden sei. Dies werde auch durch die gesetzlichen Regelungen des ab dem 01.08.2013 in Kraft getretenen sog. E-Government-Gesetzes belegt. Denn der Gesetzgeber habe dort bewusst auf die Versendung elektronischer Dokumente nach dem De-Mail-Gesetz und eben nicht auf die allgemein gebräuchliche E-Mail-Kommunikation zurückgegriffen.

Schließlich könne sich die Klägerin nicht darauf stützen, dass Finanzbehörden und Familienkassen in der Praxis bisher auch einfache E-Mails als formwirksamen Einspruch angesehen hätten. Denn der Verwaltung stehe es aufgrund des Prinzips der Gewaltenteilung nicht zu, mittels Richtlinien (hier: des Anwen­dungs­er­lasses zur Abgabenordnung) die gesetzlichen Former­for­dernisse außer Kraft zu setzen. Weil im konkreten Streitfall seit der Einspruch­s­ein­legung durch einfache E-Mail mehr als ein Jahr vergangen war, könne sich die Klägerin schließlich auch nicht auf mangelndes Verschulden im Rahmen eines so genannten Wider­ein­set­zungs­an­trages nach § 110 Abgabenordnung berufen.

Das Hessische Finanzgericht, das mit dieser Entscheidung von der gesamten Kommen­ta­r­li­teratur und von Teilen der finanz­ge­richt­lichen Rechtsprechung abweicht, hat die Revision zugelassen.

Quelle: Hessisches Finanzgericht/ra-online

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