21.11.2024
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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil07.12.2012

Klageerhebung per E-Mail ohne elektronische Signatur zwar nicht formgerecht, aber Wieder­ein­setzung in den vorigen Stand möglichFG Rheinland-Pfalz zur Klageerhebung per E-Mail

Wird eine Klageschrift per E-Mail und ohne elektronische Signatur beim Finanzgericht eingereicht, so kann dieser Formmangel grundsätzlich mit einem fristgerechten Antrag auf Wieder­ein­setzung in den vorigen Stand beseitigt werden. Dies entschied das Finanzgericht Rheinland.

In dem vorzuliegenden Streitfall begehrten die Kläger in ihrer Einkom­men­steu­e­r­er­klärung 2008 u.a. die steuerliche Berück­sich­tigung verschiedener Aufwendungen. Nachdem das Finanzamt (FA) diesem Begehren im Einkom­men­steu­er­be­scheid 2008 nicht nachgekommen war, erhoben die Kläger bei dem FA Einspruch, der mit Einspruch­s­ent­scheidung (EE) vom 6. Mai 2010 als unbegründet zurückgewiesen wurde. Die Rechts­be­helfs­be­lehrung der EE beinhaltet u.a. den Hinweis, dass die Klage bei dem FG schriftlich einzureichen ist. Am 4. Juni 2010 ging die Klage per Email bei dem FG ohne elektronische Signatur ein, worauf die Berich­t­er­statterin den Klägern mit Verfügung vom 11. Juni 2010 mitteilte, dass die Klage nicht ordnungsgemäß erhoben worden sei. Darauf hin wurde die Klage am 14. Juni 2010 nochmals per Telefax – mit den Unterschriften der Kläger – erhoben.

Kläger bewahrten Frist für Wieder­ein­setzung in den vorherigen Stand

Das FG Rheinland-Pfalz ging von der Zulässigkeit der Klage aus und begründete dies u.a. damit, dass die am 4. Juni 2010 per E-Mail erhobene Klage nicht formgerecht war, weil sie nicht mit der erforderlichen elektronischen Signatur versehen gewesen sei. Die am 14. Juni per Telefax erhobene Klage sei mit den Unterschriften der Kläger zwar formwirksam, aber wegen Überschreitens der Klagefrist von einem Monat verspätet bei Gericht eingegangen. Jedoch sei die Klage gleichwohl zulässig, weil hinsichtlich der verspätet eingegangenen Klage Wieder­ein­setzung in den vorigen Stand zu gewähren sei. Das ergebe sich daraus, dass die Kläger auf den Hinweis der Berich­t­er­statterin vom 11. Juni 2010 innerhalb von nur drei Tagen mit Erhebung einer formwirksamen Klage reagiert hätten, die Frist für eine Wieder­ein­setzung in den vorigen Stand von zwei Wochen sei also gewahrt.

Für steuerliche Laien ist wahre Bedeutung von "Schriftform" nicht aus Rechts­be­helfs­be­lehrung herauslesbar

Die Kläger hätten als steuerliche Laien aus der Rechts­be­helfs­be­lehrung der EE nicht erkennen können, dass die per E-Mail erhobene Klage unzulässig war, denn für einen Laien sei nicht ohne Weiteres erkennbar, dass „Schriftform“ bedeute, dass ein Schriftstück mit einer Unterschrift versehen sein müsse. Einen ausdrücklichen Hinweis darauf, dass eine nicht mit einer elektronischen Signatur versehene E-Mail nicht dem Schriftformerfordernis genüge, enthalte die Rechts­be­helfs­be­lehrung nämlich nicht. Hinzu komme, dass die Finanz­ver­waltung Rheinland-Pfalz bei ähnlicher Abfassung der Rechts­be­helfs­be­lehrung in den Steuer­be­scheiden die Einlegung von Einsprüchen per E-Mail genügen lasse, so dass ein steuerlicher Laie nicht ohne weiteres auf den Gedanken kommen müsse, dass dies nicht für eine Klage gilt.

Quelle: Finanzgericht Rheinland-Pfalz/ra-online

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