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Urteil22.06.2010BundesfinanzhofVIII R 38/08
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Bundesfinanzhof Urteil22.06.2010

BFH zur Wirksamkeit einer Klage mit eingescannter UnterschriftKlage gilt auch ohne Unterschrift als wirksam, wenn deren Inhalt sowie der Erklärende und dessen unbedingter Erklärungswille entnommen werden kann

Klagen mit eingescannter Unterschrift des Bevoll­mäch­tigten entsprechen jedenfalls dann den Schrift­for­man­for­de­rungen des § 64 Abs. 1 FGO, wenn sie von dem Bevoll­mäch­tigten an einen Dritten mit der tatsächlich ausgeführten Weisung gemailt werden, sie auszudrucken und per Telefax an das Gericht zu senden.

In der Rechtsprechung wird zwar unterschiedlich beurteilt, ob eine nur eingescannte Unterschrift dem Schrift­for­m­er­for­dernis bestimmender Schriftsätze entspricht. Ungeachtet dieses Streits muss aber eine solche Klageschrift ebenso wie eine nicht unterschriebene Klage als wirksam angesehen werden, wenn ihr trotz fehlender oder formal unzureichender Unterschrift nach den objektiven Gesamtumständen aus der maßgeblichen Sicht des Gerichts deren Inhalt sowie der Erklärende und dessen unbedingter Erklärungswille entnommen werden kann. Es reicht auch aus, wenn die Erklärung und ihr Inhalt durch Einschaltung Dritter ersichtlich wird. Denn der ausschließliche Zweck des Schrift­lich­keits­gebots ist es, den Erklä­rungs­inhalt sowie die erklärende Person und ihren unbedingten Willen zur Absendung zuverlässig feststellen zu können.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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