23.11.2024
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Dokument-Nr. 13267

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Bayerisches Landessozialgericht Beschluss24.02.2012

Per E-Mail eingelegte Berufung ist formunwirksamE-Mails und PDF-Dateien genügen gesetzlicher Schriftform nicht

Das Bayerische Landes­so­zi­al­gericht hat entschieden, dass eine bei Gericht per E-Mail eingelegte Berufung mit einer Beschwer­de­schrift als PDF-Anhang der Mail nicht der gesetzlichen Schriftform genügt und daher formunwirksam ist.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte das Sozialgericht einen per E-Mail eingegangen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz als formunwirksam abgewiesen. Dagegen wandte sich die Antragstellerin – wieder per E-Mail. Als Attachment der Mail fügte die Antragstellerin die unterschriebene Beschwer­de­schrift als PDF-Datei bei.

Beschwer­de­schrift vom Gericht als formunwirksam verworfen

Das Bayerische Landes­so­zi­al­gericht hat die Beschwer­de­schrift als formunwirksam verworfen. Die E-Mail genüge der gesetzlichen Schriftform nicht. Das gleiche gelte für die – vom Gericht ausgedruckte und damit in Schriftform vorliegende – PDF-Datei. Denn der Ausdruck hänge von einem Zutun des Empfängers ab, von dessen Zutun die Einhaltung von Formvor­schriften aber nicht abhängen dürfe. Schließlich sei wegen der spezifischen verwendeten E-Mail-Adresse der Antragstellerin nicht sicher, dass die Beschwer­de­schrift auch wirklich von dieser stamme.

Einhaltung von Formvor­schriften darf nicht vom Verhalten des Gerichts abhängen

Das Bayerische Landes­so­zi­al­gericht hat betont, dass im Interesse der Rechts­si­cherheit die Einhaltung von Formvor­schriften nicht von dem Verhalten des Gerichts abhängen dürfe (hier: Ausdruck der PDF-Datei).

Mit diesem Urteil ist klargestellt, dass derzeit Klage und Berufung rechtssicher nicht per E-Mail eingelegt werden können. Für Rechtsmittel in der Sozial­ge­richts­barkeit ist heute nur am Bundes­so­zi­al­gericht ein „elektronischer Briefkasten“ eingerichtet, für den die spezielle Übertra­gungs­software „EGVP“ erforderlich ist.

Erläuterungen

Hinweis des Gerichts: Die Einführung des Elektronischen Rechtsverkehrs auch an den Bayerischen Sozialgerichten hat mittlerweile die Test-Phase erreicht. Bis diese aber abgeschlossen und der Elektronische Rechtsverkehr vollständig eingerichtet ist, bleibt der rechtssichere Zugang zu den Sozial- und Landes­so­zi­al­ge­richten Brief und Fax vorbehalten.

Quelle: Bayerisches Landessozialgericht/ra-online

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