23.11.2024
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Oberlandesgericht Koblenz Beschluss18.11.2021

An sich unwirksame Rechts­mittel­einlegung per E-Mail wird durch Ausdruck des eingescannten Originals wirksamKeine Pflicht des Gerichts zum Ausdrucken der mittels E-Mail eingehenden Dokumente

Die Einlegung einer Rechts­be­schwerde im Ordnungs­widrig­keiten­verfahren mittels E-Mail ist an sich unwirksam. Sie wird jedoch wirksam, wenn das Gericht das mit der E-Mail übersandte eingescannte Original der Beschwer­de­schrift ausdruckt. Dazu besteht aber seitens des Gerichts keine Pflicht. Dies hat das Oberlan­des­gericht Koblenz entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Februar 2021 wurde ein Betroffener vom Amtsgericht Wittlich zu einer Geldbuße und einem Fahrverbot verurteilt, weil er einen Geschwin­dig­keits­verstoß begangen hatte. Gegen das Urteil legte der Betroffene mittels E-Mail Rechtsbeschwerde ein. Der E-Mail war das eingescannte Original der Beschwer­de­schrift beigefügt. Diesen Anhang druckte das Gericht aus und heftete es in die Akte. Nachfolgend verneinte das Gericht eine wirksame Einlegung der Beschwerde. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Rechts­be­schwerde des Betroffenen.

Wirksamkeit der Rechts­mit­te­lein­legung wegen Ausdruckens des E-Mail-Anhangs

Das Oberlan­des­gericht Koblenz entschied zu Gunsten des Betroffenen. Zwar sei die Einlegung der Rechts­be­schwerde mittels einfacher E-Mail unzulässig. Sie erfülle insbesondere nicht die Form des § 32 a StPO. Jedoch sei im vorliegenden Verfahren durch das Ausdrucken des E-Mail-Anhangs vor Ablauf der Rechts­mit­telfrist die Schriftform gewahrt worden.

Keine Pflicht des Gerichts zum Ausdrucken der mittels E-Mail eingehenden Dokumente

Jedoch verwies das Oberlan­des­gericht darauf, dass es bei einer Rechts­mit­te­lein­legung mittels einfacher E-Mail vom Zufall abhänge, ob sie wirksam ist oder nicht. Denn für das Gericht bestehe keine Pflicht eine E-Mail-Adresse einzurichten und dort eingehende Dokumente auszudrucken und zu den Akten zu nehmen.

Quelle: Oberlandesgericht Koblenz, ra-online (vt/rb)

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