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Dokument-Nr. 32839

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Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss16.02.2023

Unzulässige Einlegung eines Einspruchs gegen Bußgeldbescheid mittels einfacher E-MailBei Ausdruck des Anhangs der E-Mail innerhalb der Einspruchsfrist liegt wirksamer Einspruch vor

Wird ein Einspruch gegen ein Bußgeldbescheid mittels einer einfachen E-Mail versendet, so liegt kein wirksamer Einspruch vor. Wird der Anhang der E-Mail aber innerhalb der Einspruchsfrist von der Behörde ausgedruckt, so wird der Einspruch wirksam. Dies hat das Oberlan­des­gericht Karlsruhe entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Februar 2022 erhielt ein Autofahrer vom Regie­rungs­prä­sidium Karlsruhe ein Bußgeldbescheid wegen einer Überschreitung der Höchst­ge­schwin­digkeit. Gegen diesen Bescheid legte er mittels einfacher E-Mail Einspruch ein. Zwar versandte er zudem die Einspruchs­schrift in schriftlicher Form an die Behörde, dort kam sie aber erst nach Ablauf der Einspruchsfrist an. Das Amtsgericht Freiburg erachtete den Einspruch dennoch als wirksam eingelegt und sprach den Betroffenen vom Vorwurf des Geschwin­dig­keits­ver­stoßes frei. Dagegen richtete sich die Rechts­be­schwerde der Staats­an­walt­schaft.

Fehlende Wirksamkeit der Einspruch­s­ein­legung

Das Oberlan­des­gericht Karlsruhe entschied zu Gunsten der Staats­an­walt­schaft. Der Betroffene habe innerhalb der Einspruchsfrist nicht wirksam den Einspruch eingelegt. Der mittels Anhang einer einfachen E-Mail übersandte Einspruch sei formunwirksam, da er mangels Verkörperung weder schriftlich noch zur Niederschrift der Bußgeldbehörde eingelegt worden sei (§ 67 Abs. 1 OWiG) und er nicht der elektronischen Form gemäß §§ 110 c OWiG, 32a StPO genüge.

Wirksamer Einspruch bei Ausdruck des Anhangs innerhalb der Einspruchsfrist

Zwar könne ein Ausdruck des Anhangs einer einfachen E-Mail dem so eingelegten Einspruch zur Wirksamkeit verhelfen, so das Oberlan­des­gericht. Dies setze aber voraus, dass es innerhalb der Einspruchsfrist geschehe. Dies sei hier nicht der Fall gewesen. Die Behörde habe das Einspruchs­schreiben erst nach Ablauf der Einspruchsfrist ausgedruckt.

Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe, ra-online (vt/rb)

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