21.11.2024
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Bundesfinanzhof Beschluss26.07.2011

BFH: Klageerhebung per E-Mail ohne qualifizierte digitale Signatur kann unwirksam seinBundeslänger dürfen Beifügung einer qualifizierten digitalen Signatur in Verordnung vorschreiben

Die wirksame Erhebung einer Klage per E-Mail bei einem Finanzgericht (hier Hamburg) erfordert die Beifügung einer qualifizierten digitalen Signatur, wenn das betreffende Bundesland diese Signatur in einer Verordnung vorgeschrieben hat. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­fi­nanzhofs hervor.

Seit dem Jahr 2005 sieht die Finanz­ge­richts­ordnung vor, dass Klagen bei Finanzgerichten elektronisch eingereicht werden können. Es bleibt den Bundesländern überlassen, Art und Weise der elektronischen Einreichung von Dokumenten durch eigene Rechts­ver­ord­nungen zu regeln. Für Klageschriften müssen die Verordnungen allerdings die Beifügung einer qualifizierten digitalen Signatur nach § 2 Abs. 3 des Signa­tur­ge­setzes vorsehen. Geht eine Klage ohne diese Signatur ein, ist sie unwirksam und wird einer schriftlichen, aber ohne Unterschrift erhobenen Klage gleichgestellt.

Klage mit einfacher E-Mail ohne vorgesehene Signatur eingereicht

Im entschiedenen Fall hatte der Kläger seine Klage kurz vor Ablauf der Klagefrist mit einfacher E-Mail beim Finanzgericht Hamburg eingereicht. Die einschlägige hamburgische Rechts­ver­ordnung sieht die Beifügung einer qualifizierten digitalen Signatur vor, "sofern für Einreichungen die elektronische Form vorgeschrieben ist".

BFH bejaht Entscheidung des Finanzgerichts und erklärt klage für unzulässig

Das Finanzgericht urteilte, es sei zwar keine elektronische Einreichung von Klagen vorgeschrieben. Die Formulierung in der Verordnung sei aber verunglückt und erkennbar dahin zu verstehen, dass sie die wahlweise zulässige elektronische Klageerhebung betreffe. Deshalb behandelte das Finanzgericht die Klage als unzulässig. Der Bundesfinanzhof, der die landes­rechtliche Regelung nicht selbst auslegen darf, sondern nur die Vereinbarkeit der Auslegung durch das Finanzgericht mit Bundesrecht zu prüfen hat, hatte unter diesem Aspekt keine Bedenken gegen die Handhabung des Finanzgerichts.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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