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Dokument-Nr. 11499

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Bayerisches Landessozialgericht Urteil29.03.2011

Bayerisches LSG: Einreichung der Berufung per E-Mail unzulässigE-Mails genügen nicht gesetzlichen Former­for­der­nissen des Verfah­rens­rechts

E-Mails sind bei der Einlegung von Rechtsmitteln kein zulässiges Medium, da diese nicht den gesetzlichen Former­for­der­nissen des Verfah­rens­rechts genügen. Dies entschied das Bayerische Landes­so­zi­al­gericht.

Im zugrunde liegenden Fall hatte sich der Kläger gegen die Rückforderung von Hartz IV-Leistungen in Höhe von rund 1.300 Euro gewandt. Sein Vorgehen war jedoch vergeblich. Das Sozialgericht wies seine Klage ab. Gegen dieses Urteil wandte sich der Kläger – allerdings nicht schriftlich sondern per E-Mail.

E-Mails zur Einlegung von Rechtsmitteln nicht ausreichend

Das Bayerische Landes­so­zi­al­gericht stellte daraufhin in seiner Entscheidung klar, dass E-Mails zur Einlegung von Rechtsmitteln nicht den gesetzlichen Former­for­der­nissen des Verfah­rens­rechts genügen.

Signaturlose E-Mails auch künftig nicht zur Einlegung von Rechtsmitteln ausreichend

Der elektronische Rechtsverkehr wird auch in der Gerichtsbarkeit die Papierform ablösen - in der Zukunft. Dann allerdings wird es aus Gründen der Rechts­si­cherheit bestimmte Former­for­dernisse auch für den Zugang zu den Gerichten geben. Signaturlose E-Mails werden nicht zuletzt wegen ihrer redundanten Beliebigkeit sicherlich auch künftig nicht zur Einlegung von Rechtsmitteln ausreichen.

Quelle: Bayerisches Landessozialgericht/ra-online

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