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Bundesfinanzhof Urteil13.05.2015

Einspruch­s­ein­legung durch einfache E-Mail auch ohne qualifizierte elektronische Signatur möglichBehörde muss Zugang für Übermittlung elektronischer Dokumente eröffnet haben

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass auch nach der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Rechtslage ein Einspruch mit einfacher E-Mail, d.h. ohne eine qualifizierte elektronische Signatur, eingelegt werden konnte, wenn die Finanzbehörde einen Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente eröffnet hat.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte die Familienkasse im Januar 2013 eine zugunsten der Klägerin erfolgte Kinder­geld­fest­setzung aufgehoben und in dem Bescheid die E-Mail-Adresse der Familienkasse angegeben. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin mit einfacher E-Mail Einspruch ein, den die Familienkasse als unbegründet zurückwies. Das Finanzgericht wies die dagegen gerichtete Klage ab. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass ein bereits bestands­kräftiger Aufhe­bungs­be­scheid vorliege, da der Einspruch mangels qualifizierter elektronischer Signatur nicht wirksam eingelegt worden sei.

E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur als Ersatz für papier­ge­bundenen, schriftlich eingelegten Einspruch geeignet

Der Bundesfinanzhof widersprach der Auffassung des Finanzgerichts. Er hatte sich dabei noch mit der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung des § 357 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) ausein­an­der­zu­setzen. Danach ist der Einspruch schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären. Bereits nach bisheriger Rechtsprechung des Bundes­fi­nanzhofs erfordert die "schriftliche" Einspruch­s­ein­legung nicht, dass der Einspruch im Sinne der strengeren "Schriftform" vom Einspruchs­führer eigenhändig unterschrieben wird. Es reicht aus, wenn aus dem Schriftstück hervorgeht, wer den Einspruch eingelegt hat. Entsprechendes hat der Bundesfinanzhof nun für einen elektronisch eingelegten Einspruch entschieden. Insoweit ist ein einfaches elektronisches Dokument ohne qualifizierte elektronische Signatur (z.B. eine einfache E-Mail) geeignet, einen papier­ge­bundenen, schriftlich eingelegten Einspruch zu ersetzen. Voraussetzung ist jedoch, dass die Behörde einen Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente eröffnet hat. Dies ergab sich im Streitfall daraus, dass die Familienkasse in dem angegriffenen Bescheid ihre E-Mail-Adresse angegeben hatte.

Einspruch­s­ein­legung per einfacher E-Mail für eventuell nachfolgende Klageerhebung nicht ausreichend

Ab 1. August 2013 wurde § 357 Abs. 1 Satz 1 AO dahingehend ergänzt, dass der Einspruch auch "elektronisch" eingereicht werden kann. Damit wollte der Gesetzgeber klarstellen, dass ein einfaches elektronisches Dokument zur Einspruch­s­ein­legung ausreicht und es nicht der Einhaltung der strengeren "elektronischen Form" bedarf, die eine qualifizierte elektronische Signatur erfordert. Diese bürger­freundliche Erleichterung gilt allerdings für eine eventuell nachfolgende Klageerhebung nicht: § 52 a der Finanz­ge­richts­ordnung ist formstrenger; Einzelheiten zur Möglichkeit der elektronischen Klageerhebung lassen sich der Rechts­be­helfs­be­lehrung der jeweiligen Einspruch­s­ent­scheidung entnehmen.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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