21.11.2024
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Gerichtshof der Europäischen Union Urteil15.04.2010

Verbraucher muss Kosten für Warenzusendung nach Widerruf einer Versand­han­dels­be­stellung nicht übernehmenRücksen­dungs­kosten dürfen zulasten des Verbrauchers gehen

Einem Verbraucher, der einen Vertrags­ab­schluss im Fernabsatz widerruft, dürfen nicht die Kosten der Zusendung der Ware auferlegt werden. In diesem Fall dürfen nur die Kosten der Rücksendung zulasten des Verbrauchers gehen. Dies entschied der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften.

Die Richtlinie über den Verbrau­cher­schutz bei Vertrags­ab­sch­lüssen im Fernabsatz bestimmt, dass ein Verbraucher einen Vertrags­ab­schluss im Fernabsatz innerhalb einer Frist von mindestens sieben Werktagen ohne Strafzahlung und ohne Angabe von Gründen widerrufen kann. Übt der Verbraucher sein Widerrufsrecht aus, so hat der Lieferer die vom Verbraucher geleisteten Zahlungen kostenlos zu erstatten. Die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts auferlegt werden können, sind die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren.

Deutscher Verbrau­cher­verein hält Übernahme eines pauschalen Versand­kos­te­n­anteils auch bei Ausübung des Widerrufsrechts für unzulässig

Eine im Versandhandel tätige Gesellschaft, Heinrich Heine, sieht in ihren Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen vor, dass der Verbraucher einen pauschalen Versand­kos­te­n­anteil von 4,95 Euro trägt. Diesen Betrag hat das Versan­d­un­ter­nehmen auch dann nicht zu erstatten, wenn der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausübt. Die Verbrau­cher­zentrale Nordrhein-Westfalen, ein deutscher Verbrau­cher­verein, erhob gegen Heinrich Heine Klage auf Unterlassung dieser Praxis, da sie der Auffassung ist, dass dem Verbraucher im Fall des Widerrufs nicht die Kosten der Zusendung der Ware auferlegt werden dürfen. Nach Ansicht des Bundes­ge­richtshofs, der diesen Rechtsstreit letzt­in­sta­nzlich zu entscheiden hat, gewährt das deutsche Recht dem Verbraucher keinen ausdrücklichen Anspruch auf Erstattung der Kosten der Zusendung der bestellten Ware. Da der Bundes­ge­richtshof jedoch Zweifel hat, ob es mit der Richtlinie vereinbar ist, wenn dem Verbraucher, der sein Widerrufsrecht ausgeübt hat, die Kosten der Zusendung der Waren in Rechnung gestellt werden, ersucht er den Gerichtshof um Auslegung der Richtlinie.

Richtlinie über Verbrau­cher­schutz bei Vertrags­ab­sch­lüssen im Fernabsatz steht nationaler Regelung entgegen

In seinem stellt der Gerichtshof fest, dass die Richtlinie einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der der Lieferer in einem im Fernabsatz abgeschlossenen Vertrag dem Verbraucher die Kosten der Zusendung der Waren auferlegen darf, wenn dieser sein Widerrufsrecht ausübt.

Verbraucher darf nicht von Ausübung seines Widerrufsrechts abgehalten werden

Die Bestimmungen der Richtlinie zu den Rechtsfolgen des Widerrufs haben eindeutig zum Ziel, den Verbraucher nicht von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten. Eine Auslegung, nach der es den Mitgliedstaaten erlaubt wäre, zuzulassen, dass im Widerrufsfall die Kosten der Zusendung zulasten dieses Verbrauchers gingen, liefe diesem Ziel zuwider. Im Übrigen stünde eine solche Belastung des Verbrauchers mit den Kosten der Zusendung zusätzlich zu den unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Ware einer ausgewogenen Risiko­ver­teilung bei Vertrags­ab­sch­lüssen im Fernabsatz entgegen, indem dem Verbraucher sämtliche im Zusammenhang mit der Beförderung der Waren stehenden Kosten auferlegt würden.

Quelle: ra-online, EuGH

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