18.10.2024
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Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil05.09.2007

Widerrufsrecht im Versandhandel: Bei komplettem Widerruf muss der Verkäufer die Kosten der Hinsendung tragenMehr Verbrau­cher­rechte im Versandhandel

Verbraucher, die im Versandhandel bestellte Ware zurücksenden und so ihr gesetzliches Widerrufsrecht wahrnehmen, müssen die Versand­kos­ten­pau­schale nicht bezahlen. Dies hat das Oberlan­des­gericht Karlsruhe in einer Musterklage der Verbrau­cher­zentrale NRW gegen die Heinrich Heine GmbH entschieden.

Die Heinrich Heine GmbH hatte - wie andere Versender auch - von ihren Kunden eine Versand­kos­ten­pau­schale (4,95 Euro, inzwischen 5,95 Euro) verlangt. Im Fall des Widerrufes jedoch hatte sie diese nicht erstattet bzw. auf deren Zahlung bestanden.

Die Verbrau­cher­zentrale NRW sah hier drin ein unzulässiges Geschäfts­gebaren; denn nach der europäischen Fernab­satz­richtlinie dürften Verbrauchern beim Widerruf allein die Kosten für die Rücksendung auferlegt werden und das auch nur unter bestimmten Bedingungen. Die Versand­kos­ten­pau­schale gehöre jedoch weder zu den unmittelbaren Kosten der Rücksendung noch lasse sie sich vom eigentlichen Kauf trennen. Von daher könne der Versandhändler auch nicht argumentieren, dass er Wertersatz für die von ihm geleisteten Versandkosten bekomme. In einem Musterverfahren vor dem Landgericht Karlsruhe hatte die Verbrau­cher­zentrale NRW die Rechtmäßigkeit der Geschäftspraxis der Heine GmbH gerichtlich prüfen lassen und in erster Instanz im Dezember 2005 obsiegt.

Beim Widerruf muss der Verkäufer die Kosten der Hinsendung tragen

Auch die Richter am Oberlan­des­gericht Karlsruhe bestätigten jetzt die Auffassung der Verbrau­cher­zentrale NRW, dass Verbraucher beim Widerruf im Versandhandel keine Kosten für die Hinsendung bezahlen müssen.

Fallgestaltung betrifft nur kompletten Widerruf

Das Urteil des Oberlan­des­ge­richts Karlsruhe gilt nur bei komplettem Widerruf. Wird von mehreren gleichzeitig bestellten Waren nur ein Teil zurückgeschickt, müssen die Hinsendekosten bezahlt werden, sofern diese im Bestellformular separat aufgeführt sind.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung der Verbraucherzentrale NRW vom 17.09.2007

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