Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Online-Versandhändler für Elektronikzubehör gab in seiner Widerrufsbelehrung für Verbraucher unter anderem folgendes an: "Sie haben die regelmäßigen Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückgesendeten Sache einen Betrag von 40,00 € nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertragliche vereinbarte Teilzahlung erbracht haben." Die Widerrufsbelehrung endete mit den Worten "Ende der Widerrufsbelehrung". Daran anschließend folgte ein mit "Kosten der Rücksendung im Fall eines Widerrufs" überschriebener Text, der inhaltsgleich mit der entsprechenden Klausel in der Widerrufsbelehrung war. Ein Mitbewerber sah in der Kostenüberwälzung einen Wettbewerbsverstoß, da es seiner Meinung nach an einer vertraglichen Vereinbarung zur teilweisen Abwälzung der Rücksendekosten fehlte. Er klagte daher auf Unterlassung. Nachdem das Landgericht Bochum der Klage stattgab, legte der beklagte Online-Versandhändler Berufung ein.
Das Oberlandesgericht Hamm entschied zu Gunsten des Beklagten. Dem klägerischen Mitbewerber habe kein Anspruch auf Unterlassung nach § 8 UWG zugestanden. Denn in der Verwendung der beanstandeten Klausel zur Überwälzung der Rücksendekosten sei keine unlautere geschäftliche Handlung und damit ein Wettbewerbsverstoß zu sehen gewesen.
Eine unlautere geschäftliche Handlung werde begangen, so das Oberlandesgericht weiter, wenn gegen eine gesetzliche Vorschrift zuwidergehandelt wird, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln (§ 4 Nr. 11 UWG). Solche Marktverhaltensregeln seien die Verbraucherschutzvorschriften zur Informationspflicht über die Folgen des Widerrufs (§ 312 c Abs. 1 Satz 1 BGB, Art. 246 § 1 Nr. 10 EGBGB). Eine Folge des Widerrufs sei beispielsweise die grundsätzliche Kostentragungspflicht des Versandhändlers für die Rücksendung (§ 357 Abs. 2 BGB). Eine Überwälzung der Kosten auf den Verbraucher sei aber zulässig, wenn sie vertraglich vereinbart ist (§ 357 Abs. 2 Satz 3 BGB). Ein Verstoß gegen eine Marktverhaltensregel könne also angenommen werden, wenn der Versandhändler seine Informationspflichten verletzt, etwa wenn eine vertragliche Vereinbarung zur Kostenüberwälzung nicht besteht. In einem solchen Fall wäre die Widerrufsbelehrung nämlich unrichtig.
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts habe der Text der Widerrufsbelehrung, der auf die Kostenüberwälzung hinwies, keine vertragliche Vereinbarung dargestellt. Zwar genüge für eine wirksame Vereinbarung zur Kostenüberwälzung im Rahmen des Online-Versandhandels eine entsprechende Klausel in den AGB oder im Rahmen der allgemeinen Informationen über die Vertragsbedingungen. Die Klausel müsse dann jedoch für sich stehen und dürfe nicht allein in der Belehrung zu den Widerrufsfolgen stehen. Denn mit der Belehrung wolle der Versandhändler lediglich seiner Informationspflicht nachkommen. Eine vertragliche Vereinbarung sei darin nicht zu sehen.
Der Beklagte habe hier jedoch die Kostentragung in einer weiteren Rubrik erwähnt und damit nach Einschätzung des Oberlandesgerichts eine vertragliche Vereinbarung geschaffen. Zwar sei es richtig, dass die doppelte Erwähnung der Kostenübernahmepflicht der Rücksendung nicht ausreicht, wenn die Klausel einmal in der Widerrufsbelehrung und das andere Mal in einer Bestimmung der AGB erfolgt, die sich erneut mit den Widerrufsfolgen befasst und die der Verbraucher nur als eine gleichlautende Wiederholung der zuvor erfolgten Widerrufsbelehrung ansieht. Dies sei hier jedoch nicht der Fall gewesen.
Die Vereinbarung zur Kostenübernahme sei hier nach Auffassung des Oberlandesgerichts erkennbar unabhängig von der Widerrufsbelehrung und den gesetzlichen Widerrufsfolgen erfolgt. Nach dem "Ende der Widerrufsbelehrung" sei ersichtlich und für sich allein um die "Kosten der Rücksendung im Fall eines Widerrufs" gegangen. Diese als Geschäftsbedingung formulierte Regelung habe nicht die Widerrufsfolgen im Ganzen wiederholt. Vielmehr sei es dort allein um die Rücksendekosten gegangen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 15.01.2014
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)