Dokument-Nr. 11741
Permalink https://urteile.news/
- MMR 2011, 843Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2011, Seite: 843
- Verwaltungsgericht Ansbach, Urteil09.12.2009, AN 4 K 09.00570 und AN 4 K 09.00592
- Glücksspielrechtliches Internetverbot unabhängig von Wirksamkeit staatlichen Sportwettenmonopols gültigBayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss01.04.2011, 10 CS 10.2180 und 10 CS 10.589
- LG Magdeburg untersagt Anbieten von Sportwetten und Glücksspiel im InternetLandgericht Magdeburg, Urteil09.03.2011, 36 O 160/07, 36 O 162/07 und 36 O 235/07
- Internet-Glücksspiel darf verboten werdenOberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss30.10.2009, 13 B 736/09
- Europäischer Gerichtshof kippt deutsches SportwettenmonopolGerichtshof der Europäischen Union, Urteil08.09.2010, C-409/06, C-316/07, C-358/07, C-359/07, C-360/07, C-409/07 und C-410/07, C-46/08
Bundesverwaltungsgericht Urteil01.06.2011
BVerwG: Vertrieb von Sportwetten über das Internet unzulässigInternet-Verbot erstreckt sich auch auf private Inhaber einer nach dem Gewerbegesetz der früheren DDR erteilten Erlaubnis für den Betrieb eines Wettbüros
Das im geltenden Glücksspielstaatsvertrag normierte generelle Verbot, Sportwetten und andere öffentliche Glücksspiele im Internet zu veranstalten, zu vermitteln oder hierfür zu werben, verstößt weder gegen das Grundgesetz noch gegen europäisches Unionsrecht. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht.
Im zugrunde liegenden Streitfall war dem Kläger im April 1990 von dem Gewerbeamt eines sächsischen Landkreises auf der Grundlage des Gewerbegesetzes der DDR eine Erlaubnis zum Betrieb eines Wettbüros für Sportwetten erteilt worden. Unter Berufung darauf sieht er sich als berechtigt an, Sportwetten auch im Internet anzubieten. Das wurde ihm für das Gebiet des Freistaates Bayern untersagt. Seine dagegen gerichtete Klage war in erster Instanz abgewiesen worden und hatte auch vor dem Bundesverwaltungsgericht keinen Erfolg.
Internet-Verbot soll vor Suchtgefahr und deren möglichen finanziellen Folgen schützen
Das Internet-Verbot dient dem verfassungs- und unionsrechtlich legitimen Zweck, den mit der zeitlich und örtlich grundsätzlich unbeschränkten Verfügbarkeit der Glücksspiel-Angebote im Internet verbundenen besonderen Gefahren entgegenzuwirken. Geschützt werden sollen damit vor allem Jugendliche und Personen, die eine ausgeprägte Neigung zum Glücksspiel besitzen oder eine solche entwickeln könnten. Das Internet-Verbot trägt dazu bei, diese Personenkreise vor der mit problematischem Spielverhalten verbundenen Suchtgefahr und deren möglichen finanziellen Folgen zu schützen. Dem steht nicht entgegen, dass es wegen des grenzüberschreitenden Charakters des Internets schwierig ist, die Beachtung des Verbots sicherzustellen und Verstöße zu ahnden. Dies hebt die Eignung des Verbots nicht auf, da z.B. gegenüber den Server-Betreibern und den Dienstleistungsunternehmen, die die finanziellen Transaktionen abwickeln, wirksame Maßnahmen in Betracht kommen.
Örtlichkeitsbezogene Erlaubnis für Angebot von Sportwetten erstreckt sich nicht auf die Entgegennahme und Vermittlung von Wetten im oder über das Internet
Das Internet-Verbot ist mit dem unionsrechtlichen Kohärenz-Gebot vereinbar, das bei Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit zu beachten ist. Es gilt für alle vom Glücksspielstaatsvertrag erfassten öffentlichen Glücksspiele. Auch Pferderennwetten dürfen nicht über das Internet vertrieben werden. Die nach dem Rennwett- und Lotteriegesetz des Bundes erforderlichen Erlaubnisse dürfen Buchmachern nur für die Örtlichkeit erteilt werden, wo die Wetten entgegengenommen oder vermittelt werden. Eine solche örtlichkeitsbezogene Erlaubnis erstreckt sich nicht auf die Entgegennahme und Vermittlung von Pferderennwetten im oder über das Internet.
Räumlicher Geltungsbereich der auf Grundlage des Gewerbegesetzes der DDR erteilten Erlaubnis erstreckt sich nur auf Gebiet der ehemaligen DDR
Das Internet-Verbot gilt nicht nur für staatliche oder staatlich dominierte (Monopol)- Anbieter von Sportwetten, sondern für alle Veranstalter und Vermittler der vom Glücksspielstaatsvertrag erfassten öffentlichen Glücksspiele. Es erstreckt sich auch auf private Inhaber einer nach dem Gewerbegesetz der früheren DDR erteilten und nach dem Einigungsvertrag fortgeltenden gewerberechtlichen Erlaubnis zum Betrieb eines Wettbüros für Sportwetten. Sie gestattet ihrem Inhaber nicht, in Bayern solche Wetten zu veranstalten oder zu vermitteln. Ihr räumlicher Geltungsbereich beschränkt sich auf das Gebiet der ehemaligen DDR. Zudem erlaubt sie den Betrieb nur entsprechend dem jeweils geltenden Recht. Durch den Einigungsvertrag ist keine inhaltliche Änderung eingetreten. Der Inhaber einer solchen Erlaubnis kann somit im Freistaat Bayern aus ihr schon deshalb keine Rechtswirkungen gegenüber dem im Glücksspielstaatsvertrag normierten Internet-Verbot herleiten. Ein Verstoß darf im Freistaat Bayern unterbunden werden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 01.06.2011
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil11741
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.