21.11.2024
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Bundesverwaltungsgericht Urteil01.06.2011

BVerwG: Vertrieb von Sportwetten über das Internet unzulässigInternet-Verbot erstreckt sich auch auf private Inhaber einer nach dem Gewerbegesetz der früheren DDR erteilten Erlaubnis für den Betrieb eines Wettbüros

Das im geltenden Glücksspiel­staatsvertrag normierte generelle Verbot, Sportwetten und andere öffentliche Glücksspiele im Internet zu veranstalten, zu vermitteln oder hierfür zu werben, verstößt weder gegen das Grundgesetz noch gegen europäisches Unionsrecht. Dies entschied das Bundes­verwaltungs­gericht.

Im zugrunde liegenden Streitfall war dem Kläger im April 1990 von dem Gewerbeamt eines sächsischen Landkreises auf der Grundlage des Gewerbegesetzes der DDR eine Erlaubnis zum Betrieb eines Wettbüros für Sportwetten erteilt worden. Unter Berufung darauf sieht er sich als berechtigt an, Sportwetten auch im Internet anzubieten. Das wurde ihm für das Gebiet des Freistaates Bayern untersagt. Seine dagegen gerichtete Klage war in erster Instanz abgewiesen worden und hatte auch vor dem Bundes­ver­wal­tungs­gericht keinen Erfolg.

Internet-Verbot soll vor Suchtgefahr und deren möglichen finanziellen Folgen schützen

Das Internet-Verbot dient dem verfassungs- und unionsrechtlich legitimen Zweck, den mit der zeitlich und örtlich grundsätzlich unbeschränkten Verfügbarkeit der Glücksspiel-Angebote im Internet verbundenen besonderen Gefahren entge­gen­zu­wirken. Geschützt werden sollen damit vor allem Jugendliche und Personen, die eine ausgeprägte Neigung zum Glücksspiel besitzen oder eine solche entwickeln könnten. Das Internet-Verbot trägt dazu bei, diese Personenkreise vor der mit problematischem Spielverhalten verbundenen Suchtgefahr und deren möglichen finanziellen Folgen zu schützen. Dem steht nicht entgegen, dass es wegen des grenz­über­schrei­tenden Charakters des Internets schwierig ist, die Beachtung des Verbots sicherzustellen und Verstöße zu ahnden. Dies hebt die Eignung des Verbots nicht auf, da z.B. gegenüber den Server-Betreibern und den Dienst­leis­tungs­un­ter­nehmen, die die finanziellen Transaktionen abwickeln, wirksame Maßnahmen in Betracht kommen.

Örtlich­keits­be­zogene Erlaubnis für Angebot von Sportwetten erstreckt sich nicht auf die Entgegennahme und Vermittlung von Wetten im oder über das Internet

Das Internet-Verbot ist mit dem unions­recht­lichen Kohärenz-Gebot vereinbar, das bei Beschränkungen der Dienst­leis­tungs­freiheit zu beachten ist. Es gilt für alle vom Glückss­piel­staats­vertrag erfassten öffentlichen Glücksspiele. Auch Pferde­renn­wetten dürfen nicht über das Internet vertrieben werden. Die nach dem Rennwett- und Lotteriegesetz des Bundes erforderlichen Erlaubnisse dürfen Buchmachern nur für die Örtlichkeit erteilt werden, wo die Wetten entge­gen­ge­nommen oder vermittelt werden. Eine solche örtlich­keits­be­zogene Erlaubnis erstreckt sich nicht auf die Entgegennahme und Vermittlung von Pferde­renn­wetten im oder über das Internet.

Räumlicher Geltungsbereich der auf Grundlage des Gewerbegesetzes der DDR erteilten Erlaubnis erstreckt sich nur auf Gebiet der ehemaligen DDR

Das Internet-Verbot gilt nicht nur für staatliche oder staatlich dominierte (Monopol)- Anbieter von Sportwetten, sondern für alle Veranstalter und Vermittler der vom Glückss­piel­staats­vertrag erfassten öffentlichen Glücksspiele. Es erstreckt sich auch auf private Inhaber einer nach dem Gewerbegesetz der früheren DDR erteilten und nach dem Einigungs­vertrag fortgeltenden gewer­be­recht­lichen Erlaubnis zum Betrieb eines Wettbüros für Sportwetten. Sie gestattet ihrem Inhaber nicht, in Bayern solche Wetten zu veranstalten oder zu vermitteln. Ihr räumlicher Geltungsbereich beschränkt sich auf das Gebiet der ehemaligen DDR. Zudem erlaubt sie den Betrieb nur entsprechend dem jeweils geltenden Recht. Durch den Einigungs­vertrag ist keine inhaltliche Änderung eingetreten. Der Inhaber einer solchen Erlaubnis kann somit im Freistaat Bayern aus ihr schon deshalb keine Rechtswirkungen gegenüber dem im Glückss­piel­staats­vertrag normierten Internet-Verbot herleiten. Ein Verstoß darf im Freistaat Bayern unterbunden werden.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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