Dokument-Nr. 11272
Permalink https://urteile.news/
Landgericht Magdeburg Urteil09.03.2011
LG Magdeburg untersagt Anbieten von Sportwetten und Glücksspiel im InternetInternetverbot verfolgt legitime Ziele der Bekämpfung von Spielsucht und Betrug
Unter Androhung von Ordnungsgeldern von bis zu 250.000 Euro und Ordnungshaft bis zu 6 Monaten hat das Landgericht Magdeburg mehreren Glücksspielbetreibern untersagt, Glücksspiel und Sportwetten via Internet in Deutschland anzubieten.
Im zugrunde liegenden Fall hat die Lotto-Toto GmbH mit ihrer Klage insgesamt drei Prozesse gegen 11 Personen und Firmen aus Malta, England und Deutschland gewonnen. Die Beklagten hatten in der Vergangenheit - auch an Kunden in Deutschland gerichtet - Sportwetten und Glücksspiele wie Roulette und Black Jack über das Internet angeboten.
Verstoß gegen den Glücksspielstaatsvertrag
Das Landgericht Magdeburg gelangte zu der Überzeugung, dass die Beklagten mit ihrem Verhalten gegen den deutschen Glücksspielstaatsvertrag verstoßen (GlüStV). Nach § 4 Abs. 4 GlüStV ist es in Deutschland verboten öffentliche Glücksspiele im Internet zu veranstalten. Dieses Verbot gilt sowohl für die öffentlichen Anbieter, wie die Lotto- und Toto GmbH als auch für alle privaten Anbieter, auch wenn sie aus dem Ausland kommen. Das Verbot des Internetglücksspiels verstößt weder gegen das Grundgesetz noch gegen europäisches Recht. Es steht damit im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs (EuGH).
Verbot des Internetglücksspieles kann wichtige Unterstützung bei Verhinderung von Spielsucht leisten
Das Internetverbot verfolgt ein zulässiges Ziel. Der Glücksspielstaatsvertrag dient der Verhinderung von Glücksspielsucht, der Begrenzung des Spielangebots, dem Jugend- und Spielerschutz sowie dem Schutz vor Betrug und Begleitkriminalität. Gerade im Internet, das für die potentiellen Spieler leicht zugänglich ist, kann ein Verbot des Internetglücksspieles einen wichtigen Schutz gewährleisten, da das Internet nur schwer kontrollierbar ist. Demgegenüber kann das Glücksspiel das stationär angeboten wird von den Aufsichtsbehörden kontrolliert werden. Auch das Bundesverfassungsgericht und der EuGH haben festgestellt, dass die Vermeidung von Anreizen zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen und der Bekämpfung der Spielsucht, der Jugendschutz und die Bekämpfung von Betrug legitime Ziele sind.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 14.03.2011
Quelle: Landgericht Magdeburg/ra-online
Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil11272
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.